Nachwahl der Ortsbeiräte Ahrensdorf und Neubrück
Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin zur Nachwahl der Ortsbeiräte der Ortsteile der Gemeinde Rietz-Neuendorf im Ortsteil Neubrück und Ahrensdorf am 22.09.2024
Gemäß §§ 84,52,64 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) und § 31 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:
Infolge der Absage der Ortsbeiratswahl der Ortsteile Neubrück und Ahrensdorf der Gemeinde Rietz-Neuendorf finden die Nachwahlen am Sonntag, den 22.09.2024 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr anhängig der Landtagswahlen statt.
Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat eines Ortsteils ist das jeweilige Gebiet des entsprechenden Ortsteils.
Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.
Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten.
Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im jeweiligen Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Einreichungsfrist
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.
Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 18. Juli 2024, 12 Uhr, bei der Wahlleiterin für die Gemeinde Rietz-Neuendorf (Frau Goldschmidt) oder stellvertretenden Wahlleiterin (Frau Schieche) Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf schriftlich eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Den Wahlvorschlägen sind beizufügen:
- Zustimmungserklärung des / des Bewerbers/in nach dem Muster der Anlage 7a BbgKWahlV
- Wählbarkeitsbescheinigung des / des Bewerbers/in nach dem Muster der Anlage 8a BbgKWahlV
- Versicherung an Eides statt für Unionsbürger/innen nach dem Muster der Anlage 8c BbgKWahlV
- Ausfertigung der Niederschriften über die Bestimmung des / des Bewerbers/in nach dem Muster der Anlage 9a BbgKWahlV
- Erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften soweit vorgeschrieben nach dem Muster der Anlage 6 BbgKWahlV
Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Der / die Bewerber/in muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.
- Der / die Bewerber/in muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.
- Der / die Bewerber/in muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Abs. 5 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.
Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende. Die in der Gemeinde Rietz-Neuendorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat der Ortsteile bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Oder-Spree wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.
Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 3 Unterstützungsunterschriften beizufügen, somit sind für den Ortsteil Neubrück 3 Unterstützungsunterschriften beizufügen. In Ortsteilen mit insgesamt bis zu 300 Einwohnerinnen und Einwohnern sind dem Wahlvorschlag zur Wahl der Ortsbeiräte keine Unterstützungsunterschriften beizufügen somit sind für die Ortsbeiratswahl im Ortsteil Ahrensdorf keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 22.04.2024 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des jeweiligen Ortsteils durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im jeweiligen Ortsbeirat vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt.
Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum Mittwoch, den 17. Juli 2024, 16 Uhr, bei der Wahlbehörde der Gemeinde Rietz-Neuendorf Meldeamt, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten sind der Wahlbehörde (Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf) spätestens bis Mittwoch, den 17.Juli 2024, 16 Uhr, vorzulegen. Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
Die Formblätter werden von der Wahlleiterin auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde (Hauptamt) Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeich-nung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeich-nung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers wird die Wahlleiterin unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeich-nung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin, einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 18. Juli 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstüt-zungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.
Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt am 22. Juli 2024 um 11:00, Sitzungsraum der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
Die erforderlichen Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden. Mustervordrucke sind auch auf der Internetseite https://wahlen.brandenburg.de/wahlen/de/kommunalwahlen/aufstellung-von-wahlvorschlaegen/ bereitgestellt.
Hinweis:
Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Die Wahlvorschläge müssen den Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 28 BbgKWahlG entsprechen. Nach den Mustern der Anlage der BbgKWahlV sind amtliche Vordrucke für die Wahlvorschläge (Anlage5a), Unterschriftenlisten (Anlage 6), Zustimmungserklärung für die Wahl (Anlage 7a), Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 8a), für die Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers (Anlage 8c), Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber für die Wahl (Anlage 9a) zu verwenden.