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Hinweis zur Grundsteuererhebung

Sehr geehrte Grundstückseigentümerinnen,
sehr geehrte Grundstückseigentümer,

aufgrund der Vielzahl an Nachfragen, Beschwerden und Unmutsbekundungen möchte ich (in vereinfachter Form) auf wesentliche Punkte zur Grundsteuer hinweisen:

  1. Die Grundsteuerreform resultiert aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 und der darauffolgenden Gesetzgebung. In dem Urteil wird kritisiert, dass die Bemessung der Einheitswerte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (in den neuen Bundesländern lag der Stichtag der Einheitswerte beim 01. Januar 1935).

  2. Die Grundsteuer wird nach Hebesatz A (agrarische Flächen / z.B. Wald, Feld & Wiese) und Hebesatz B (bauliche Flächen / z.B. Wohngrundstücke) unterschieden. Alle Grundstücke werden in diese Kategorien eingruppiert. Es findet keine weitere Unterscheidung nach Ortsteil, Lage oder anderen Eigenschaften statt. 

  3. Die Steuerlast für verpachtete Flächen (z.B. Ackerflächen) liegt entsprechend der gesetzlichen Regelungen beim jeweiligen Eigentümer (nach Grundbuch). 

  4. Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt nach der folgenden Formel:

    Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

    Die Gemeindevertretung legt lediglich die Grundsteuerhebesätze (gem. Art. 28 GG) fest. Für Fragen zum Grundsteuerwert oder der Steuermesszahl wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

  5. Laufende Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes haben keine aufschiebende Wirkung für die Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinde.

  6. Die Gemeindevertretung hat die Grundsteuerhebesätze mit der Neufassung der Hebesatzsatzung rückwirkend zum 01. Januar 2025 auf folgende Sätze angepasst:

    Grundsteuer A: 410 v.H. (alt: 540 v.H.)
    Grundsteuer B: 350 v.H. (alt 405 v.H.)

    Dabei wurde der politische Appell der „Aufkommensneutralität“ beachtet. Das heißt, dass die Gemeinde Rietz-Neuendorf durch diese Anpassung keine wesentlichen Mehr- oder Mindereinnahmen in Summe aller zu erwartenden Grundsteuereinnahmen erzielt. Trotzdem kann (und wird) die individuelle Steuerlast von der bisherigen Steuerlast abweichen.

    Merke: Aufkommensneutral ≠ gleiche individuelle Steuerlast

Für vermeintlich irreführende Aussagen zur unveränderten individuellen Steuerlast wenden Sie sich bitte an die jeweilige Quelle – die Gemeinde hat zu keinem Zeitpunkt dererlei (fahrlässige) Aussagen getroffen.

Für Fragen in Zuständigkeit der Gemeinde stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Oliver Radzio
Bürgermeister