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Drohnennutzung in der Gemeinde

In den letzten Jahren hat die Nutzung sogenannter Drohnen (i.d.R. ferngesteuerten Fluggeräte mit Kameras) erheblich zugenommen. So schön diese technischen Möglichkeiten (ob als private "Spielerei" oder in professioneller bzw. gewerblicher Nutzung) auch sein mögen, so gibt es selbstverständlich auch Regeln für deren Nutzung.

Deshalb gilt für den Betrieb über Wohngrundstücken:

  1. Der Betrieb ist erlaubt, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat.

  2. Der Betrieb ist erlaubt, wenn die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das Fluggerät und seine Ausrüstung keine Bild- und Tonaufnahmen bzw. Übertragungen, sowie Aufzeichnungen und Übertragungen von Funksignalen Dritter, durchführen kann.

  3. Der Betrieb ist erlaubt, wenn eine Flughöhe von mindestens 100 Metern eingehalten wird und

    1. der Einsatz für einen berechtigten Betriebszweck erforderlich ist,
      • öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, nicht für den Überflug genutzt werden können und
      • die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,
    2. alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; diese sind regelmäßig vorab zu informieren,

    3. der Flug nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und

    4. Grenzwerte in Bezug auf Lärmschutz (Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm) nicht überschritten werde

Fliegen lassen einer Drohne als Belästigung - Strafanzeige gegen Störer

  1. Es ist strafbar, Fotos oder Videos aus dem persönlichen Lebensbereich anderer zu machen z.B. von sich sonnenden Personen auf Balkon, Terrasse., im Garten.
  2. Notfalls kann auch eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden.

Hinweise und Fragen richten Sie bitte an das Ordnungamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf und/oder die Polizei.


Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV).