Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung
Öffentliche Bekanntmachung
Der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Veterinäramt) erlässt auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) zur Geflügelpest vom 7. Mai 2024 zur Aufhebung der Anordnung der Untersuchungspflicht für Veranstaltungen sowie Untersuchungs-, Dokumentations- und Nachweispflichten im Reisegewerbe von Geflügel folgende
Allgemeinverfügung vom 17. Mai 2024
zur Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel
vom 30. September 2023
Entscheidung:
A. Aufhebung der Allgemeinverfügung
Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel vom 30. September 2023 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
B. Inkrafttreten und Befristung
Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Begründung
I. Sachverhalt
Seit Juni 2023 wurde eine Erhöhung der Fallzahlen bei Wildvögeln durch das Auftreten von hochpathogenen Aviären Influenza-Viren (HPAIV) in Deutschland festgestellt. Das Eintrags- und Verbreitungsrisiko für die Hausgeflügelbestände durch Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe und durch Veranstaltungen mit Geflügel war aus den Erfahrungen des letzten Jahres unter diesen Bedingungen als hoch einzustufen. Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Einige aviäre Influenzaviren verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt. Die Seuchenlage der Geflügelpest hat sich sowohl im Hausgeflügel- als auch im Wildvogelbereich in Deutschland und im Land Brandenburg beruhigt. Seit über zwei Monaten konnte deutschlandweit kein Ausbruch beim Hausgeflügel und im Land Brandenburg kein Ausbruch bei Wildvögeln nachgewiesen werden. Der Erlass des MSGIV vom 14. September 2023 über die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen und die Ergänzung zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen vom 28. September 2023 werden daher aufgehoben.
II. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 38 Absatz 11 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 4 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit § 4 Ordnungsbehördengesetz in der jeweils geltenden Fassung ist das Veterinäramt die zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Oktober 2018 in der zurzeit geltenden Fassung.
zu A.
Auf der Grundlage des Erlasses des MSGIV zur Geflügelpest vom 7. Mai 2024 in Verbindung mit § 44 Geflügelpest-Verordnung hebt das Veterinäramt aufgrund der Beruhigung der Seuchenlage im Land Brandenburg und den angrenzenden Bundesländern sowohl im Hausgeflügelbereich als auch im Wildvogelbereich die Allgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel vom 30. September 2023 auf.
zu B.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 Brandenburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Von dieser Ermächtigung wurde unter B. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Aufhebung der Maßnahmen aus tierschutzrechtlicher Sicht keinen Aufschub duldet.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 Brandenburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.
Frank Steffen
Landrat