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Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung - Amerikanische Faulbrut bei Bienen

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree

Der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Veterinäramt) erlässt auf der Grundlage der Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 in der aktuell geltenden Fassung folgende

Tierseuchenallgemeinverfügung vom 15. Oktober 2022 zur Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022

Entscheidung:

A. Aufhebung der Allgemeinverfügung

Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

B. Inkrafttreten und Befristung

Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

I. Sachverhalt

Am 11. Juli 2022 wurde die Amerikanische Faulbrut der Bienen in zwei Beständen im Landkreis Oder-Spree durch das Veterinäramt amtlich festgestellt.

In Proben der Bienenbestände wurden durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg Erreger der Amerikanischen Faulbrut, das sporenbildende Bakterium Paenibacillus larvae, nachgewiesen. Aufgrund zusätzlich festgestellter klinischer Symptome in den Bienenbeständen wurde der Ausbruch amtlich bestätigt.

Die Amerikanische Faulbrut bei Bienen ist eine gefährliche Erkrankung des Bienenvolkes. Ihr Erreger ist ein sporenbildendes Bakterium (Paenibacillus larvae), dessen Dauerformen sehr widerstandsfähig gegenüber hohen Temperaturen (bis zu 120 Grad Celsius) sind und nahezu unbegrenzt haltbar und infektiös bleiben. Das Bakterium befällt ausschließlich die Bienenbrut und kann an dieser große Schäden verursachen. Die Bakterien vermehren sich in der Larve, töten diese dabei ab und gehen dann in die umweltbeständige Dauerform (Spore) über. Aus der weißen Bienenlarve entsteht dabei eine braune, Faden ziehende Masse, die Millionen von Sporen enthält.

Die Faulbrutsporen werden hauptsächlich über räubernde Bienen oder kontaminierte Waben und Bienenwohnungen sowie über Honig und Futter verbreitet. Die Sporen gelangen zum Beispiel über kontaminierten Honig oder kontaminierten Waben in gesunde Bienenvölker. Die Sporen werden durch Körperkontakt und Futteraustausch im Bienenvolk verteilt. Sporen, die in den Verdauungstrakt von adulten Bienen gelangen, werden außerhalb des Bienenstockes abgekotet, während die übrigen Sporen im Stock verteilt werden. Durch die potenzielle Weiterverbreitung kann es auch in anderen Bienenvölkern zu Seuchenausbrüchen kommen.

Die Amerikanische Faulbrut gefährdet die Überlebensfähigkeit von Bienenvölkern einer Region ernsthaft. Sie gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen, die bekämpfungspflichtig ist.
Um die vorgenannte Gefahr der Seuchenverbreitung zu verhindern und sämtliche Infektionswege abzuschneiden, erließ das Veterinäramt Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche und zur Verhinderung der Ausbreitung und des Übergreifens auf gesunde Bienen in Form der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022.

II. Rechtliche Würdigung

Gemäß Art. 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit § 24 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 4 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, ist das Veterinäramt die zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln der Bienenseuchen-Verordnung in der zurzeit geltenden Fassung.

zu A.

Gemäß § 12 Absatz 3 der Bienenseuchen-Verordnung gilt die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk als erloschen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Bienenseuchen-Verordnung erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bienenseuchen-Verordnung einen negativen Befund ergeben haben.

Laut § 12 Absatz 2 der Bienenseuchen-Verordnung gilt die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand als erloschen, wenn

1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder

2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes

a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder
b) behandelt worden sind und
c) die Untersuchung nach § 9 Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat

und

3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.

Die erkrankten Bienenvölker im Sperrbezirk wurden unter amtlicher Überwachung am 14. Juli 2022 getötet.

Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bienenseuchen-Verordnung müssen alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes amtstierärztlich untersucht werden. Eine entsprechende Untersuchung wurde am 28. September 2022, zweieinhalb Monate nach der Tötung der erkrankten Bienenvölker, durchgeführt.
Der Laborbefund vom 06. Oktober 2022 wies ein negatives Ergebnis aus.

Auf der Grundlage des § 12 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 12 Absatz 3 und 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bienenseuchen-Verordnung waren daher unter Tenorpunkt A dieser Verfügung die Schutzmaßregeln in Form der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022 für den Sperrbezirk durch das Veterinäramt aufzuheben.

zu B.

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Von dieser Ermächtigung wurde unter Punkt B dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Oder-Spree, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow erhoben werden.
Bei Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der vorgenannten Behörde eingegangen ist. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Versäumnis Ihnen zugerechnet werden.

Rolf Lindemann
Landrat