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Allgemeinverfügung zur Einschränkungen der Nutzung der Oder und ihrer Ufer

Der Landrat des Landkreises Oder-Spree erlässt als untere Wasserbehörde und untere Fischereibehörde zum Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) und des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg (BbgFischG) mit heutigem Tag, am 12. August 2022, folgende 

Allgemeinverfügung zur Einschränkungen der Nutzung der Oder und ihrer Ufer.

  1. Geltungsbereich

    Diese Allgemeinverfügung gilt für die Oder von der Einmündung der Lausitzer Neiße in Neißemünde Ortsteil Ratzdorf ab Stromkilometer 542,4 bis zur Kreisgrenze des Landkreises Oder-Spree zur Stadt Frankfurt (Oder) bei Brieskow – Finkenheerd (Stromkilometer 574,0) sowie für die Spree-Oder-Wasserstraße (Oderspreekanal) von unterhalb der Zwillingsschachtschleuse in Eisenhüttenstadt ab Kilometer 127,4 bis zur Einmündung in die Oder bei Kilometer 130,1.

  2. Angeordnete Maßnahmen

    Im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung sind verboten:
    1. das Baden,
    2. das Tauchen,
    3. das Schöpfen mit Handgefäßen mit Ausnahme einer behördlichen Probenentnahme,
    4. das Viehtränken und
    5. das Schwemmen,
    6. das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an den vom Geltungsbereich erfassten Gewässern zum Zweck der Fischerei (Angeln).

  3. Sofortige Vollziehung

    Die sofortige Vollziehung zu Nr. 2 wird angeordnet.

  4. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

    Diese Allgemeinverfügung wird im Wege der Notbekanntmachung nach § 3 Bekanntmachungsverordnung durch Veröffentlichung am 12.08.2022 auf der Webseite des Landkreises Oder-Spree unter

    https://www.landkreis-oder-spree.de/bekanntmachungen

    bekanntgemacht und tritt einen Tag später in Kraft. Der Landkreis wird diese Allgemeinverfügung unverzüglich aufheben, sofern für die Allgemeinheit keine Gefahrenlage mehr besteht.

Begründung

I.

In der zweiunddreißigsten Kalenderwoche kam es zu einem Fischsterben an der Oder im Bereich des Landkreis Oder-Spree sowie Stromabwärts. Proben aus der automatischen Messstation Frankfurt/Oder wurden in das LLBB gebracht. Laut Mitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zeigen ersten Analyseergebnisse übereinstimmend, dass am 08.08.2022, eine starke Welle organischer Substanzen durch Frankfurt ging und sich seitdem flussabwärts – aktuell bis Schwedt - fortsetzt. Die Auswirkungen auf das Ökosystem lassen auf synthetische chemische Stoffe, sehr wahrscheinlich auch mit toxischer Wirkung für Wirbeltiere schließen. Was ursächlich für diese Stoffeinträge ist, bleibt derzeit noch unklar. Zudem hat das Landesamt für Umwelt eine Beprobung der verendeten Fische angeordnet, um die Ursache des Fischsterbens zu analysieren.

Daher ist davon auszugehen, dass der Kontakt mit Wasser aus diesem Gewässer für Mensch und Tier gefährlich ist.

II.

Zu 2

Gemäß § 44 Nr. 4 BbgWG kann die untere Wasserbehörde Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs verbieten, um Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern. Die unter den Buchstaben a bis e genannten Gewässerbenutzungen zählen gemäß § 3 BbgWG zum Gemeingebrauch.

Das ist hier der Fall. Gewässerbenutzung bei denen der direkte Kontakt zum Gewässer nicht ausgeschlossen ist, waren zu untersagen. Die Zuständigkeit liegt beim Landrat als untere Wasserbehörde gemäß § 126 BbgWG.
Gemäß § 16 Absatz 2 BbgFischG kann die untere Fischereibehörde das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten soweit dies im öffentlichen Interesse zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.

Die Untersagung ist hier zur Gefahrenabwehr erforderlich. Die Zuständigkeit liegt beim Landrat als untere Fischereibehörde gemäß § 36 BbgFischG.

Zu 3 und 4

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO ist notwendig, um zu verhindern, dass im Rahmen eines möglichen Widerspruchs für die Anordnung zu 2 eine aufschiebende Wirkung gilt und somit die genannten Gefahren für die Allgemeinheit während des Widerspruchsverfahrens bestehen bleiben.

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 BbgVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde hier Gebrauch gemacht, da die angeordneten Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.

Diese Allgemeinverfügung wird im Wege der Notbekanntmachung nach § 3 Bekanntmachungsverordnung durch Veröffentlichung am 12.08.2022 mit Wirkung zum 13.08.2022 auf der Webseite des Landkreises Oder-Spree unter https://www.landkreis-oder-spree.de/bekanntmachungen bekanntgemacht.

III.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einge-legt werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Oder-Spree, Der Landrat, Breitscheidstraße 7 in 15848 Beeskow, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen. Falls der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt wird, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur1 zu versehen. Er ist unter der E-Mail-Adresse vps@l-os.de einzureichen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die unter www.landkreis-oder-spree.de unter dem Menüpunkt Impressum abrufbar sind.

IV.

Rechtsgrundlagen

BbgWG Brandenburgisches Wassergesetz in der Bekanntmachung der Neufassung vom 02.03.2012 (GVBl. I/12 Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2017 (GVBl. I/17, Nr. 28)
BbgFischG Fischereigesetz für das Land Brandenburg vom 13.05.1993 (GVBl. I/93 S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.07.2010 (GVBl. I/10 Nr. 28)
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I/91 S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325)

Beeskow, den 12.August 2022

Rolf Lindemann
Landrat