Inhalt

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf




Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr.19] S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013, (GVBl.I/13, [Nr. 16]), sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz– BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl.I/01, Nr. 16 S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/ 12, Nr. 16) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf am 19. März 2018 folgende Satzung beschlossen.


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Begriffsbestimmung
  • § 2 Geltungsbereich und Friedhofszweck
  • § 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf den Friedhöfen
  • § 6 Gewerbliche Tätigkeiten

III. Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines
  • § 8 Beschaffenheit von Särgen
  • § 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber
  • § 10 Ruhezeiten
  • § 11 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten und Gräber

  • § 12 Allgemeines
  • § 13 Verleihung von Nutzungsrechten
  • § 14 Erlöschen von Nutzungsrechten
  • § 15 Wahlgrabstätte
  • § 16 Beisetzung von Aschen
  • § 17 Urnenwahlgrabstätte
  • § 18 Stelengrabstätte
  • § 19 Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonyme Urnenwiese)
  • § 20 Urnengemeinschaftsgrabstätte (halbanonyme Urnenwiese)
  • § 21 Ehrengrabstätte
  • § 22 Historische Gräber

V. Gestaltung der Gräber und Grabstätten

  • § 23 Allgemeine Grundsätze

VI. Grabmale

  • § 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  • § 25 Zustimmungserfordernis
  • § 26 Anlieferung
  • § 27 Standsicherheit von Grabmalen
  • § 28 Unterhaltung
  • § 29 Entfernung von Grabmalen

VII. Trauerfeiern

  • § 30 Trauerfeiern
  • § 31 Benutzung der Trauerhalle
  • § 32 Besondere Bestattungen und Beisetzungen

VIII. Gebühren

  • § 33 Gebührenpflicht
  • § 34 Gebührenschuldner
  • § 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
  • § 36 Gebührenmaßstab

IX. Schlussbestimmungen

  • § 37 Ordnungswidrigkeiten
  • § 38 Alte Rechte
  • § 39 Haftung
  • § 40 Inkrafttreten

Präambel

Der Friedhof ist eine Stätte der Besinnung und Erinnerung an die Toten, ein bewusst gestalteter und sorgsam gepflegter Ort, an dem die Würde des Todes zum Ausdruck kommt. Die nachstehende Friedhofssatzung trägt diesem Anliegen Rechnung, mit der Maßgabe, dass alle an der Planung und Ausstattung der Begräbnisplätze Beteiligten dazu beitragen, dass der Friedhof zur wohlgestalteten und sinnvoll geordneten Gedächtnisstätte wird.


I. Allgemeine Vorschriften


§1 Begriffsbestimmung

  1. Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen.
  2. Ein Grab ist der Teil einer Grabstätte. Es ist für die Aufnahme des Körpers eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche als Urnengrab bestimmt.
  3. Die Bestattung erfolgt in zwei Formen, die gleichberechtigt nebeneinander stehen:

    • durch Erdbestattung (Begräbnis)
    • durch Feuerbestattung (Kremation)
  4. Die Erdbestattung ist beendet, wenn Verstorbene in der Erde versenkt und das Grab geschlossen ist. Bei der Feuerbestattung wird zwischen der Einäscherung und der Übergabe der in einer Urne verschlossenen Aschereste in die Erde oder einen anderen dafür bestimmten Platz unterschieden. Diese Übergabe wird als Beisetzung bezeichnet. Erst mit ihr ist die Feuerbestattung abgeschlossen.

§ 2 Geltungsbereich und Friedhofszweck

  1. Diese Friedhofssatzung gilt für die in der Gemeinde Rietz-Neuendorf gelegenen und von der Gemeinde Rietz-Neuendorf verwalteten Friedhöfe.
    Diese befinden sich in dem:

    • Ortsteil Alt Golm - Gemarkung Alt Golm, Flur 1 Flurstück 186
    • Ortsteil Behrensdorf - Gemarkung Behrensdorf Flur 1, Flurstücke 3 und 4
    • Ortsteil Drahendorf - Gemarkung Drahendorf Flur 1, Flurstücke 128 und 129
    • Ortsteil Glienicke - Gemarkung Glienicke Flur 1, Flurstücke 324,325,326
    • Ortsteil Görzig - Gemarkung Görzig Flur 1, Flurstücke 171 und 433
    • Ortsteil Neubrück - Gemarkung Neubrück Flur 7, Flurstücke 62 und 67
    • Ortsteil Neubrück/Raßmannsdorf - Gemarkung Neubrück Flur 13, Flurstück 65
    • Ortsteil Herzberg/Hartensdorf - Gemarkung Herzberg Flur 6, Flurstück 19
    • Ortsteil Herzberg/Krachtsheide - Gemarkung Herzberg Flur 4, Flurstück 39
    • Ortsteil Pfaffendorf - Gemarkung Pfaffendorf Flur 2, Flurstück 100
    • Ortsteil Pfaffendorf/Kunersdorf - Gemarkung. Pfaffendorf Flur 7 , Flurstück 30
    • Ortsteil Sauen - Gemarkung Sauen Flur 1, Flurstück 63
    • Ortsteil Wilmersdorf - Gemarkung Wilmersdorf Flur 2, Flurstück 113/5
  2. In den Ortsteilen Ahrensdorf und Birkholz befinden sich die Friedhöfe in der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde, lediglich die Trauerhallen werden von der Gemeinde Rietz-Neuendorf bewirtschaftet.
  3. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rietz-Neuendorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.

§ 3 Schließung und Entwidmung

Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungsstätte. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. Unbenommen davon bleibt die Schließung durch die allgemeine untere Landesbehörde.

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich.


II. Ordnungsvorschriften


§ 4 Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof ist täglich von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang für Besucher geöffnet.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder eines Friedhofteiles aus besonderen Anlässen vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

  1. Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen, Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. Auf den Friedhöfen ist Besucherinnen und Besuchern insbesondere nicht gestattet:

    1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne besondere Erlaubnis zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle
    2. der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
    3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen,
    4. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, und Videoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
    5. Druckschriften oder Werbematerialien aller Art zu verteilen,
    6. Abfälle oder mitgebrachten Hausmüll oder Gartenabfälle auf den Friedhöfen zu verbringen,
    7. den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    8. zu Lärmen und zu Spielen,
    9. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde (für diese besteht Leinenzwang).
    10. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung vereinbar sind.

  4. Totengedenkfeiern sind fünf Werktage vorher bei der Gemeinde Rietz Neuendorf zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeit

  1. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Arbeiten in den Gewerken des Steinmetzhandwerkes und Bildhauerhandwerkes durchführen, auf den kommunalen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Rietz-Neuendorf. Die Genehmigung gilt nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt, wenn die Gemeinde Rietz-Neuendorf sie nicht ausdrücklich verweigert. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion des § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen vor Arbeitsaufnahme anzeigen.
  2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können.
  3. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind sowie Gewerbetreibende mit Niederlassung im Bundesgebiet können das Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abwickeln. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg (BbgEAPG) in der jeweils gültigen Fassung sowie die §§ 71a bis e VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Bbg.
  4. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und der Würde des Friedhofs auszuführen. In der Nähe von Bestattungen sind ruhestörende Arbeiten bis zum Ende der Grabfeier einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen – außer samstags – in der Zeit zwischen 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausgeführt werden. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbliche Tätigkeiten können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Nach Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz umgehend in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum, Reste oder Verpackungsmaterial sind vom Friedhofsgelände unverzüglich zu entfernen. Es ist nicht gestattet, im Eigentum der Gemeinde Rietz-Neuendorf befindliche Gehölze zu beschneiden oder zu entfernen.
  5. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten, die Arbeiten auf den Friedhöfen ausführen, dürfen die dafür freigegebenen Wege auf den Friedhöfen in dem für die Ausführung ihrer Arbeiten vorgesehenen Umfang mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Abschluss der Arbeiten sind sie unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen.
  6. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und dazu ergangene Regelungen zu kennen und zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  7. Gewerbetreibende die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder der Friedhofsatzung (in der jeweils gültigen Fassung) verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften


§ 7 Allgemeines


  1. Bestattungen und Beisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde Rietz-Neuendorf anzumelden. Vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten sind der Anmeldung die Bescheinigung über den Sterbefall sowie ein Antrag auf Bestattung/Beisetzung beizulegen. Wird die Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und zu verlängern.
  2. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf setzt im Benehmen mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 5. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Bei längeren Fristen ist eine offene Aufbahrung oder das Anschauen des Verstorbenen durch Hinterbliebene grundsätzlich nicht zu gestatten. Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.
  3. Bestattungen und Beisetzungen finden auf den Friedhöfen der Gemeinde RietzNeuendorf von Montag bis Samstag statt. Die Bestattungen können in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr begonnen werden. Bestattungen und Beisetzungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Rietz-Neuendorf.
  4. Bestattungen oder Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
  5. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen oder Beisetzungen durchgeführt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

  1. Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge zulässig, die aus leicht verrottbarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche darf nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
  2. Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann Särge und Urnen, die vorstehenden oder gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen, zurückweisen.

§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber

  1. Die Gräber werden von einer beauftragten Firma (Bestattungsinstitut) ausgehoben und wieder verfüllt. Grabaufbauten und Aufwuchs, die der Grabbereitung im Wege sind, haben die Angehörigen oder deren Beauftragte ordnungsgemäß zu entsorgen.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt, von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeiten

  1. Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
  2. Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.
  3. Die Nutzungszeit der Grabstätten entspricht der Ruhezeit. Die Nutzungszeit der Grabstätten kann auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden.
  4. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste und Aschereste verbleiben auch bei neuer Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechtes in der Grabstelle.

§ 11 Ausgrabungen, Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen sind vor Ablauf der Ruhezeiten nach § 10 nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt.
  3. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
  4. Umbettungen werden nur von beauftragten Bestattungsinstituten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, bei Leichen in der Regel in der kalten Jahreszeit (01.11. bis 31.03.). Die Genehmigung zur Erdumbettung muss der Nutzungsberechtigte beim Kreishygieneamt einholen.Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und anderem durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen. Ausgrabungen zu anderen Zwecken als zur Umbettung bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten und Gräber


§ 12 Allgemeines

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Rietz-Neuendorf. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Für die Bestattungen und Beisetzungen stehen:

    1. Wahlgrabstätten nach § 15 dieser Satzung,
    2. Urnenwahlgrabstätten nach § 17 dieser Satzung,
    3. Stelengrabstätten nach § 18 dieser Satzung
    4. Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonyme Bestattung – grüne Wiese) nach § 19 dieser Satzung,
    5. Urnengemeinschaftsgrabstätte (halbanonyme Bestattungen – grüne Wiese) nach § 20 dieser Satzung
    6. Ehrengrabstätten nach § 21 dieser Satzung zur Verfügung.

  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf ist nicht verpflichtet, alle Formen von Gräbern und Grabstätten auf jedem der in § 2 genannten kommunalen Friedhöfe anzubieten.

§ 13 Verleihung von Nutzungsrechten

Bei Erwerb eines Nutzungsrechts zu Lebzeiten ist ein Nutzungsberechtigter für den Zeitpunkt nach ableben zu benennen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag erworben werden.

  1. Das Nutzungsrecht für ein Grab oder eine Grabstätte kann grundsätzlich nur nach einem Todesfall erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.
  2. Das Nutzungsrecht an einem Grab oder einer Grabstätte beinhaltet folgende Rechte und Pflichten:

    1. das Recht, über Bestattungen/Beisetzungen zu verfügen (Verfügungsrecht),
    2. das Recht, bestattet oder beigesetzt zu werden (Bestattungs- und Beisetzungsrecht),
    3. die Pflicht, zur Gestaltung und Pflege im Rahmen dieser Satzung (Gestaltungsrecht und Pflegepflicht).

  3. Ein Grab oder eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes der Ruhezeit entspricht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  4. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten im letzten Jahr vor Ablauf für jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden. Das Nutzungsrecht ist für alle Gräber einer Grabstätte gleichmäßig zu verlängern. Eine Beisetzung verlängert das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann die Vergabe oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes versagen, wenn das öffentliche Interesse oder sonstige Gründe dies erfordern.
  5. Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei der Gemeinde RietzNeuendorf zu stellen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Angaben zur Person unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus einer Unterlassung dieser Verpflichtung entstehen, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig. Sollte der Gemeinde dadurch höherer Aufwand entstehen, trägt der säumige Nutzungsberechtigte die entstandenen Kosten.
  6. Die Rechtsnachfolge der Nutzungsrechte kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Gemeinde bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsfolge getroffen hat, sind volljährige Angehörige in folgender Reihenfolge nachnutzungsberechtigt:

    1. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
    2. die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
    3. die Stiefkinder,
    4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
    5. die Eltern,
    6. die Geschwister und Stiefgeschwister,
    7. die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

      Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

  7. Die Nutzungsrechte können nur auf eine Person aus dem in Abs. 6 genannten Personenkreis übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
  8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  9. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte im Sinne des § 12 Abs. 2 oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Erlöschen von Nutzungsrechten

  1. Das Nutzungsrecht einer Grabstätte erlischt, außer im Fall des § 13 Abs. 6, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist, oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und ist der Gemeinde schriftlich zu erklären.
  2. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf.
  3. Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren.
  4. Auf den Ablauf von Nutzungsrechten kann, sofern keine individuelle Mitteilung an die jeweiligen Nutzungsberechtigten möglich ist, durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf oder durch eine Hinweistafel an dem Grab oder der Grabstätte hingewiesen werden.
  5. Bei Erlöschen eines Nutzungsrechts haben vormals Nutzungsberechtigte 3 Monate nach Ablauf das Recht und die Pflicht, die Grabmale, die Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind der Gemeinde eine Woche vor Beginn anzuzeigen.
  6. Wird die Grabstätte innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten nicht beräumt, erfolgt dies durch die Gemeinde Rietz-Neuendorf. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den ehemaligen Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
  7. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Grabmale durch die Gemeinde RietzNeuendorf besteht für die Dauer von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes.
  8. Über die Wiederverwendung und Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Gemeinde.

§ 15 Wahlgrabstätte

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstellen, die bei Erwerb des Nutzungsrechtes ausgewählt werden können.
  2. Es stehen folgende Wahlgräber zur Verfügung:

    1. Einzelwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Kindergrab 
      Größe der Grabstelle Länge 1,20 m, Breite 0,60 m 
      Belegung 1 Sarg oder 2 Urnen
    2. Einzelwahlgrabstelle 
      Größe der Grabstelle Länge 2,40 m, Breite 1,10 m 
      Belegung 1 Sarg oder 4 Urnen
    3. Familiengrabstätte 2-stellig 
      Größe der Grabstelle Länge 2,40 m, Breite 2,20 m 
      Belegung 2 Särge oder 8 Urnen 
      Belegung 1 Sarg und 4 Urnen
    4. Familiengrabstätte 3-stellig 
      Größe der Grabstelle Länge 2,40 m, Breite 3,30 m 
      Belegung 3 Särge oder 12 Urnen 
      Belegung 2 Särge und 4 Urnen 
      Belegung 1 Sarg und 8 Urnen
    5. Familiengrabstätte 4-stellig 
      Größe der Grabstelle Länge 2,40 m, Breite 4,40 m
      Belegung 4 Särge oder 16 Urnen
      Belegung 3 Särge und 4 Urnen
      Belegung 2 Särge und 8 Urnen
      Belegung 1 Sarg und 12 Urnen

  3. In jeder Wahlgrabstätte kann nur innerhalb der Ruhezeit eine Erdbestattung erfolgen
  4. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 25 Jahren (Ruhezeit) verliehen. Der § 13 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
  5. Wird während der Nutzungszeit eine Bestattung vorgenommen, deren Ruhezeit das laufende Nutzungsrecht übersteigt, verlängert sich das Nutzungsrecht kostenpflichtig bis zum Ablauf der nunmehr laufenden Ruhezeit.
  6. Zusätzliche Beisetzung von zwei nebeneinanderliegende Urnen je Erdwahlgrabstätte sind unter Berücksichtigung der Reglung des § 9 Abs. 3 und 4 und bei Verlängerung der Nutzungszeit der gesamten Grabstätte möglich.

§ 16 Beisetzung von Aschen

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in:

    1. Urnenwahlgräbern,
    2. Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonyme Grabstätte),
    3. Urnengemeinschaftsgrabstätten (halbanonyme Grabstätte),
    4. Urnenstele
    5. Bei Erdwahlgräbern
    6. Ehrengräbern

§ 17 Urnenwahlgrabstätte

  1. Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
  2. Es stehen folgende Wahlgräber zur Verfügung:

    1. Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen 
      Größe der Grabstätte 0,80 m x 0,80 m
    2. Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen 
      Größe der Grabstätte 1,00 m x 1,00 m

  3. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen. Der § 13 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
  4. Wird während der Nutzungszeit eine Bestattung vorgenommen, deren Ruhezeit das laufende Nutzungsrecht übersteigt, verlängert sich das Nutzungsrecht kostenpflichtig bis zum Ablauf der nunmehr laufenden Ruhezeit.

§ 18 Stelengrabstätte

  1. Stelengrabstätten (Urnenstelle) sind Grabsäulen mit übereinander angeordneten Urnenkammern. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen. Der § 13 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
  2. In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
  3. Für die Beschriftung der Verschlussplatte mit der Namens- wiedergabe ist das Bestattungshaus zu beauftragen.
  4. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Urnen durch die Gemeinde RietzNeuendorf in eine anonyme Urnensammelstelle umgebettet. 

§ 19 Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonyme Urnenwiese)

  1. In Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit in Urnenfeld beigesetzt. Die Lage jeder einzelnen Urne wird von der Gemeinde Rietz-Neuendorf nicht gekennzeichnet. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht.
  2. Aus- oder Umbettung aus der Urnengemeinschaftsgrabstätte sind nicht möglich. Nach dem Ablauf der Liegezeit ist die Gemeinde jederzeit zur Entfernung der Anlage berechtigt.
  3. Blumen, Kränze und Gebinde sind an einer Gemeinschaftsgrabstätte nur an den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. Das Betreten der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 20 Urnengemeinschaftsgrabstätte (halbanonyme Urnenwiese)

  1. In Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit in Rasenfeldern beigesetzt. Die Lage jeder einzelnen Urne wird von der Gemeinde Rietz-Neuendorf nicht gekennzeichnet. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht.
  2. Eine namentliche Kennzeichnung kann bis zu vier Verstorbene auf einer Platte erfolgen. Die Platten werden am Rande der Wiese eingelassen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Lage oder Ausrichtung des Namenszuges besteht nicht. Aus- oder Umbettung aus der Urnengemeinschaftsgrabstätte sind nicht möglich. Nach dem Ablauf der Liegezeit ist die Gemeinde Rietz-Neuendorf jederzeit zur Entfernung der Anlage berechtigt.
  3. Blumen, Kränze und Gebinde sind an einer Gemeinschaftsgrabstätte nur an den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. Das Betreten der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 21 Ehrengrabstätte

Ehrengräber werden einzeln oder in größeren Feldern von der Gemeinde bereitgestellt und von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Grabstätten der deutschen Kriegstoten sind als Ehrengräber anzusehen.


§ 22 Historische Gräber

  1. Historische Gräber sind Grabstätten, die aus gemeindehistorischen, denkmalpflegerischen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind.
  2. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.
  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf ist berechtigt, historische Gräber nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechtes zu übernehmen. Die Grabstätten werden von der Gemeinde Rietz-Neuendorf erhalten und gepflegt.
  4. Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Gemeinde RietzNeuendorf verdient gemacht haben, können durch die Gemeindevertretung zu Ehrengräbern erklärt werden. Sie werden auf unbegrenzte Dauer kostenfrei, mit der Möglichkeit zur Bestattung in Tieflage, vergeben. Die Grabstätte wird auf Dauer kostenlos und von der Gemeinde Rietz-Neuendorf erhalten und gepflegt. In einem Ehrengrab können außer dem Ehrenbürger/der Ehrenbürgerin auch die Ehegattin/der Ehegatte oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nach dem LPartG des Ehrenbürgers/der Ehrenbürgerin bestattet werden.
  5. Der Erhalt von Grabsteinen ohne Denkmalschutz aus ortshistorischer bzw. familiärer Sicht kann auf Antrag des Ortsbeirates oder des Nutzungsberechtigten auf einer gesonderten Fläche (Lapidarium) auf dem Friedhof verbleiben. Die Entscheidung trifft der Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Gräber und Grabstätten


§ 23 Allgemeine Grundsätze

  1. Gräber und jede Grabstätte sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt ist. Für ausgewählte Friedhofsbereiche legt der Bürgermeister besondere Gestaltungsgrundsätze fest.
  2. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass diese andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Gehölze sollen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten und dürfen in der Breite nicht in die Nachbargrabstätte bzw. Wegebereich wachsen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
  3. Das Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten ist ausschließlich der Gemeinde vorbehalten.
  4. Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Gräber und Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit, frühestens mit Ablauf des Nutzungsrechts und der Beräumung gemäß § 14 (5).
  5. Die Nutzungsberechtigten können die Gräber und Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Gärtner damit beauftragen. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
  6. Gräber und Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet werden.
  7. Die Gräber und Grabstätten sind in ihrer gesamten Größe anzulegen und zu pflegen.
  8. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf hat bei der Nutzung der Friedhöfe und deren Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie hat in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

VI. Grabmale


§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen:
    1. Bei der Auswahl der zu verwendenden Materialien sind einheimische Natursteine zu bevorzugen. Zwischen Grabmal und Sockel sollen in Farbe und Material keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Bei der Materialwahl ist die Farbharmonie der Grabfelder zu beachten, Holzgrabmale sind zulässig. Sie sollen aus Gründen der Standfestigkeit mit einer Steinoder Betongründung aufgestellt werden. Über ortsbedingte Einschränkungen der Verwendung bestimmter Materialien kann die Gemeinde im Einzelfall entscheiden.
    2. Vor Belegungsbeginn werden für Gräber eine besondere Gestaltungsvorschriften (Grabmale, Bepflanzungsvarianten) festgelegt.
    3. Liegende Grabmale können verwendet werden.
  2. Die folgenden Kernmaße für stehende Grabmale sollen nicht überschritten werden. Abweichungen von diesen Maßen sind nur bis zu einer Toleranz von 10% möglich: 
    Höhe Breite 
    Erdgräber 1,20 m 0,90 m 
    Urnengräber 0,70 m 0,50 m
  3. Nicht zugelassen sind:

    1. Grabmale aus nicht wetterbeständigen Werkstoffen,
    2. die Verwendung von Emaille-, Glas- oder Kunststofftafeln,
    3. farbige Anstriche

  4. Soweit es die Gemeinde Rietz-Neuendorf innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 24 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 25 Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Rietz-Neuendorf. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten der Grabstelle oder einen Beauftragten zu stellen.
  2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

    1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
    2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
    3. Angaben zur Befestigung und Verdübelung.

  3. Die Einrichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
  4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26 Anlieferung

  1. Bei der Anlieferung der Grabmale, Grabeinfassungen und Grabplatten sind der Gemeinde Rietz-Neuendorf vor Errichtung vorzulegen:

    1. die schriftliche Genehmigung,
    2. der genehmigte Entwurf,

§ 27 Standsicherheit der Grabmale

  1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. (DENAK)“ zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabmale sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und die Standsicherheit des Grabmals gegeben ist. Sie kann hierfür Dritte beauftragen.

§ 28 Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und nachweispflichtig dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde Rietz-Neuendorf auf Kosten der Nutzungsberechtigten sofort Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Rietz-Neuendorf nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Rietz-Neuendorf berechtigt dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde RietzNeuendorf ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde RietzNeuendorf und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grab. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 29 Entfernen von Grabmalen

  1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeinde RietzNeuendorf. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, so werden sie von der Gemeinde Rietz-Neuendorf abgeräumt, die Kosten werden den jeweiligen Nutzungsberechtigte auferlegt.

VII. Trauerfeiern


§ 30 Trauerfeiern

  1. Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grabe im Freien abgehalten werden; die Friedhofsverwaltung kann die Zeit für die Trauerfeier begrenzen.
  2. Die Aufbahrung des Verstorbenen in den in Absatz 1 genannten Räumen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. Sofern Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien vorgesehen sind, sind diese der Gemeinde Rietz-Neuendorf bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 31 Benutzung der Trauerhalle

  1. Die Trauerhalle auf dem Friedhof dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung.
  2. Die Verstorbenen können sechs Stunden vor der Beisetzung in der Trauerhalle aufgebahrt werden.
  3. Bei der Einlieferung benötigte Träger sind vom Einlieferer zu stellen. Die Trauerhalle darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsverantwortlichen betreten werden.
  4. Für die Reinigung der Trauerhalle haben die Angehörigen der letzten Beisetzung zu sorgen.
  5. Die Särge sind grundsätzlich im geschlossenen Zustand in der Trauerhalle bis zum Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung aufzubewahren.

§ 32 Besondere Bestattungen und Beisetzungen

Erfordert eine Beisetzung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft sowie aufgrund speziellen Brauchtums besondere, von den ortsüblichen traditionellen Beisetzungsriten abweichende Rituale, so ist dies bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mit der Gemeinde Rietz-Neuendorf abzustimmen.


VIII. Gebühren

  1. Für die Benutzung der von der Gemeinde Rietz-Neuendorf verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben, damit sind die Nutzungsgebühr und die Bewirtschaftungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit abgegolten.
  2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte auf den von der Gemeinde Rietz-Neuendorf verwalteten Friedhöfen werden Gebühren erhoben.
  3. In den Ortsteilen Ahrensdorf und Birkholz wird nur eine Nutzungsgebühr für die Trauerhalle erhoben.

§ 33 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der von der Gemeinde Rietz-Neuendorf verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.


§ 34 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner für Verwaltungsgebühren ist, wer die Leistung der Verwaltung beantragt oder wen die Leistung unmittelbar begünstigt.
  2. Gebührenschuldner für Benutzungsgebühren ist, wer

    1. die Benutzung beantragt,
    2. gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
    3. ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
    4. Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe oder Trauerhalle nutzt oder
    5. sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.

  3. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen,so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.

§ 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Gräbern und Grabstätten mit der Erteilung des Nutzungsrechtes. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit.
  2. Die Benutzungsgebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  3. Wird die Leistung der Gemeinde Rietz-Neuendorf nicht oder nur teilweise genutzt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der Gebühr.

§ 36 Gebührenmaßstab

  1. Für die Nutzung an Gräbern und Grabstätten gelten die Bruttograbflächen, der ermittelte Aufwand im Verhältnis zur Inanspruchnahme sowie die Ruhe- und Nutzungszeiten als Gebührenmaßstab. Die Ermittlung der Verwaltungsgebühren erfolgt auf Basis von Arbeitszeitanteilen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
  2. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
  3. Für Sonderleistungen, die nicht in dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für diese Leistungen erhobene Entgelt wird nach den tatsächlichen Aufwendungen berechnet. Das gilt auch dann, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde

IX. Schlussvorschriften


§ 37 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    1. entgegen § 4 sich außerhalb der bekanntgegebenen Öffnungszeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde Rietz-Neuendorf aufhält,
    2. entgegen § 5 Abs. 1 den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
    3. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe a) Wege der Friedhöfe mit Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art befährt,
    4. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe b) Waren aller Art oder Dienstleistungen auf den Friedhöfen anbietet,
    5. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    6. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe d) gewerblich filmt oder fotografiert,
    7. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe e) Druckschriften verteilt,
    8. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe f) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    9. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe g) die Friedhöfe und deren Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt,
    10. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe g) Hecken übersteigt, Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
    11. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe h) auf den Friedhöfen lärmt und spielt

  2. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 für die Gewerke Steinmetz- und Bildhauerhandwerk ohne vorherige Zulassung durch die Gemeinde Tätigkeiten auf den Friedhöfen ausübt,
    2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Tätigkeiten ausübt, ohne diese vorher bei der Gemeinde Rietz-Neuendorf angezeigt zu haben,
    3. entgegen § 6 Abs. 4:

      1. Ruhestörende gewerbliche Arbeiten in der Nähe von Bestattungen ausführt, gewerblich genutzte Werkzeuge oder Materialien nicht nur vorübergehend und an Stellen lagert, an denen sie behindern,
      2. Außerhalb der zugelassenen Zeiten Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, an Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gewerblich genutzte Geräte reinigt, nach Beendigung der Arbeiten den Arbeitsplatz nicht umgehend in einem ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
      3. Abraum oder Verpackungsmaterial nicht unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten vom Gelände des Friedhofs entfernt.

    4. entgegen § 8 Abs. 2 Särge verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
    5. entgegen § 19 Abs.1 die Lage einer Urne durch Grabbepflanzung kennzeichnet,
    6. entgegen § 19 Abs. 2 Urnengemeinschaftsanlagen betritt,
    7. entgegen § 23 Abs. 2 Grabstätten so bepflanzt, dass andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigt werden,
    8. entgegen § 23 Abs. 3 Bänke und Sitzgelegenheiten ohne Genehmigung der Gemeinde aufstellt,
    9. entgegen § 23 Abs. 4 der Verpflichtung zur Instandhaltung der Grabstätte nicht nachkommt,
    10. entgegen § 23 Abs. 6 Grabstätten nicht binnen drei Monaten nach der Beisetzung herrichtet,
    11. entgegen § 23 Abs. 7 die Gräber und Grabstätten nicht in ihrer gesamten Größe anlegt und pflegt oder das Grab in einer Fläche über 75% mit einer Steinplatte abdeckt.
    12. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält oder Grabmale oder bauliche Anlagen nicht unverzüglich wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetz 

3. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße von fünf Euro bis eintausend Euro geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 38 Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Rietz-Neuendorf bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 39 Haftung

  1. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen von dritten Personen, durch Tiere oder Naturkatastrophen entstehen.
  2. Im Übrigen haftet die Gemeinde Rietz-Neuendorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf in Kraft.

Abweichend vom Satz 1 treten die §§ 12 Abs.2 Buchstabe c und § 18 dieser Friedhofsatzung am 01.Januar 2020 in Kraft.

Gemeinde Rietz-Neuendorf, den 27.03.2018

Olaf Klempert
Bürgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf


Bekanntmachungsanordnung für die Friedhofssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Die Bekanntmachung der vorstehenden Friedhofssatzung der Gemeinde RietzNeuendorf wird gemäß § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) sowie den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 48) - in der jeweils geltenden Fassunghiermit angeordnet.

Gemeinde Rietz-Neuendorf, den 28.03.2018

Olaf Klempert
Bürgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf