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Essengeldsatzung

Satzung über die Versorgung der Kinder mit Mittagessen in den kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.1/07, [Nr.19], S. 286), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2020 (GVBl.I/18, [Nr.15]), der§§ 1, 12, 17, 18, 22 und 23 des zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in Ihrer Sitzung am 15.02.2022 folgende Satzung beschlossen:



§ 1 Grundsatz

  1. Der Versorgungsauftrag wird hinsichtlich einer gesunden Ernährung und Versorgung gemäß §1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG durch die Kindertagesstätte in Form des Angebotes eines Mittagessens sowie Frühstück und Vesper als ergänzende Mahlzeit nach Bedarf gewährleistet.
  2. In qualitativer Hinsicht wird zur Sicherstellung einer gesunden Ernährung auf die Grundsätze der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) zurückgegriffen.

§ 2 Geltungsbereich

  1. Das in § 1 beschriebene Versorgungsangebot der Mittagsverpflegung steht für Krippen- und Kindergartenkinder, die in der kommunalen Kindertagesstätte der Gemeinde Rietz-Neuendorf betreut werden, zur Verfügung. Die Mahlzeiten werden in der definierten Qualität an jedem Öffnungstag der jeweiligen Einrichtung den betreuten Kindern durch eigene Küchenversorgung bereitgestellt.
  2. Die Mittagsversorgung für Hortkinder erfolgt als Schulspeisung über einen Caterer und ist somit nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

  1. Personensorgeberechtigte(r) im Sinne dieser Satzung ist/ sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII und § 17 Abs. 1 KitaG, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. § 1631 BGB) die Personensorge zusteht, z.B. Eltern. In dieser Satzung werden zur besseren Lesbarkeit die Personensorgeberechtigten benannt. Mehrere Personensorgeberechtige haften als Gesamtschuldner.
  2. Die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen sind ein Zuschuss zur Mittagsverpflegung des Kindes (Essengeld), den die Personensorgeberechtigten zu leisten haben. Die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen sind kein Bestandteil der Elternbeiträge.

§ 4 Durchführung

  1. Die Gemeinde organisiert die Bereitstellung der Mahlzeiten selbst. Hierbei verpflichtet sich die Gemeinde zur Einhaltung von qualitativen Standards für die Zubereitung von Speisen.
  2. Die Bestellung und Abbestellung der einzelnen Mahlzeiten im Rahmen des Versorgungsangebotes erfolgt durch die Personensorgeberechtigten des jeweiligen Kindes, für welches ein entsprechender Betreuungsvertrag abgeschlossen in der Kindertagesstätte wurde.
  3. Eine Nicht-Teilnahme an der Mittagsversorgung durch Abwesenheit des Kindes (z.B. bei Krankheit, Urlaub, o.ä.) muss durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertagesstätte rechtzeitig gemeldet werden. Hierzu haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit die bestellte Mahlzeit bis 08:00 Uhr ab Tag der Abwesenheit des Kindes zu melden. Abbestellungen der Mahlzeit nach 08:00 Uhr können aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden.
  4. Die Abrechnung der Mahlzeiten mit den Personensorge berechtigten erfolgt tagesgenau anhand der bestellten Mahlzeiten für das betreute Kind.
  5. Für Gastkinder gelten die gleichen Regelungen wie für Kinder mit einem Betreuungsvertrag.

§ 5 Zuschuss der Personensorgeberechtigten zur Mittagsversorgung

  1. Für die Mittagsverpflegung ist von den Personensorgeberechtigten, unabhängig von den Elternbeiträgen, ein Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten. Es wird folgender Zuschuss für das Mittagsessen in den kommunalen Kitas der Gemeinde Rietz-Neuendorf festgesetzt: 

    Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen für die Mittagsverpflegung: 1,87 € je Mahlzeit

  2. Der Zuschuss zur Mittagsverpflegung wird gemäß der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG als Essengeld gegenüber den Personensorgeberechtigten als Tagessatz monatlich pro Anwesenheitstag festgesetzt.
  3. Eine Sonderverpflegung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (z. B. Diät, Allergien) kann nach Absprache mit der Kita-Leitung durch eine Sonderregelung vereinbart werden.

§ 6 Säumigkeit

  1. Wird die Essenversorgung wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen (mindestens zwei aufeinander folgende Monate) gekündigt, erfolgt eine Neuaufnahme frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Mit Kündigung des Betreuungsvertrages erfolgt automatisch die Kündigung der bestellten Mahlzeiten.
  2. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht ein gehalten, so berechtigt dies den Träger der Kindertagesstätte zur außerordentlichen Kündigung. Satz 1 gilt auch danach.
  3. Für die schriftliche Mahnung werden Gebühren gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer als Elternbeitragsschuldner vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben zu Sachverhalten macht, die den Rechtsanspruch des Kindes betreffen.
  2. Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € je Verstoß geahndet werden.
  3. Für Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung ist die zugeteilte Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Hauptverwaltungsbeamte(§ 3 Abs. 2, Satz 2 BbgKVerf) zuständig. Die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung.

§ 8 Datenschutz

  1. Die persönlichen Angaben der Personensorgeberechtigten und des Kindes/ der Kinder unterliegen dem Datenschutz
  2. Der Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen wird von der Gemeinde Rietz-Neuendorf erhoben. Zu diesem Zweck werden Namen, Anschriften, Geburtsdaten, sowie die Aufnahme- und Anmeldedaten der Kinder sowie sonstige notwendige Daten der Kinder und/ oder der Personensorgeberechtigten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn die Speicherung rechtlich oder nach Erfüllung des Zwecks nicht mehr erforderlich oder die Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist oder wenn sie von den Personensorgeberechtigten beantragt wurde.
  3. Rechtsgrundlage für den Umgang mit den erhobenen Daten ist das zweite Kapitel des SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) und die damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen.

§ 9 Übergangsregelung

Der Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen wurde neu berechnet und wird erstmals tagesgenau pro Monat je nach Anwesenheit des Kindes ab dem 01.03.2022 erhoben.


§ 10 Geschlechtsspezifische Formulierung

Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für die jeweils anderen Geschlechter (m/w/d) gleicher maßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.


§ 11 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Höhe des Essengeldes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Rietz-Neuendorf und der Grundschule Görzig vom 01.09.2008 i. V. m. der 1. Änderungssatzung der Satzung zur Höhe des Essengeldes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 01. 07. 2015 außer Kraft.



Gemeinde Rietz-Neuendorf, 01.03.2022

Oliver Radzio
Bürgermeister


veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 01-2022 / 07.03.2022