Inhalt

Informationen zu Dienstleistungen der Gemeinde, Formularen und externen Dienstleistern.

Stundung

Kurzinformation

Als Stundung wird die Fälligkeit einer Zahlung auf einen Zeitpunkt in der Zukunft verschoben. Eine Stundung kann beantragt werden, wenn ein Schuldner einer Zahlung nicht fristgerecht nachkommen kann. Während einer Stundung macht der Gläubiger seine Forderung nicht geltend. Die Stundung soll verhindern, dass eine der Vertragsparteien mit der vereinbarten Leistung in Verzug gerät (Vgl. § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Sie stellt seitens des Gläubigers zwar ein Entgegenkommen dar, ist aber dennoch Gegenstand eines bilateralen Vertrags (Vgl. § 311, Abs. 1 BGB), der sogenannten Stundungsvereinbarung. Eine Stundung kann unter bestimmten Voraussetzungen seitens des Gläubigers widerrufen und jederzeit aufgelöst werden.

Die Stundung ist per Stundungsantrag zu beantragen.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Frau Sabine Eggert

Anlagenbuchhaltung

Fürstenwalder Straße 1
15848 Rietz-Neuendorf

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Kämmerei / Brandschutz

Fürstenwalder Straße 1
15848 Rietz-Neuendorf

Dokumente