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Jagdpachtvertrag

Ein abgeschlossener Jagdpachtvertrag ist der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Territorium der Jagdbezirk gelegen ist.

Volltext

Ein abgeschlossener Jagdpachtvertrag ist der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Territorium der Jagdbezirk gelegen ist. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Jagdpächter darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und diesen schon während 3 Jahren vor Abschluss des Pachtvertrages besessen hat.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Jagdpachtvertrag

Jagdschein

Voraussetzungen

Jagdpächter darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und diesen schon während 3 Jahren vor Abschluss des Pachtvertrages besessen hat.

Maximalfläche 1.000 ha Jagdfläche pro Person. Pächterhöchstzahl je Jagdbezirk gemäß § 14 BbgJagdG nicht überschreiten. Bis 250 ha maximal 2 Pächter, für jeden weiteren mindestens 75 ha Jagdfläche.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

30 €

lt. Tarifstelle 6.3.11 der GebOLandw

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Jagdpachtvertrag nach Abschluss schriftlich bei der unteren Jagdbehörde ein.

Die untere Jagdbehörde prüft den Vertrag und meldet Beanstandungen binnen drei Wochen per Beanstandungsbescheid.

Vor Ablauf der drei Wochen-Frist darf die Jagd nicht ausgeübt werden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel drei Wochen.

Fristen

Gemäß § 12 Absatz 1 BJagdG drei Wochen Frist für Beanstandungen seitens der unteren Jagdbehörde.

Formulare/Schriftformerfordernis

Muster für Jagdpachtverträge sind im Internet bei den jagdlichen Verbänden und den Verbänden der Land- und Forstwirtschaft erhältlich. Jagdpachtverträge sind zivilrechtliche Verträge. Hierfür gibt es kein behördlich vorgeschriebenes Formular.

Schriftformerfordernis für Jagdpachtvertrag ist geregelt in § 12 Abs. 4 BJagdG

Zuständige Stelle

Untere Jagdbehörde des Landkreises, in dem der Jagdbezirk liegt.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Landkreis Oder-Spree - Landwirtschaftsamt

Schneeberger Weg 40
Haus N
15848 Beeskow