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Informationen zu Dienstleistungen der Gemeinde, Formularen und externen Dienstleistern.

Hundesteuer

Kurzinformationen

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf erhoben. Mit ihr werden neben der Finanzierung der Ausgaben, die eine Kommune zu tätigen hat, vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, also jeder, der einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Dabei ist es zweitrangig, wer tatsächlicher Eigentümer des Hundes ist. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Zu entrichten ist die Steuer an diejenige Stadt oder Gemeinde, in der der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.


Beschreibung

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgenden Monats. Neugeborene Hunde die dem Hundehalter von einer ihm gehaltenen Hündin zuwachsen gelten nach drei Monaten, zugelaufene Hunde mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Zulauf als angeschafft. Bei Wohnortwechsel beginnt die Steuerpflicht bei Zuzug mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats und endet bei Wegzug mit Ablauf des Monats, in dem der Halter wegzieht. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Auf Antrag kann für bestimmte Hunde eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. Mehr Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Satzungen.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Herr Christian Schönborn

Kämmerei / Brandschutz
Steuern

Fürstenwalder Straße 1
15848 Rietz-Neuendorf

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Kämmerei / Brandschutz

Fürstenwalder Straße 1
15848 Rietz-Neuendorf

Dokumente