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Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.
Volltext
Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.
Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem ggf. ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, ggf. auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.
Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.
Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1615l Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 111 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 112 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 231 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- §§ 232 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Zuständigkeit
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung.
Voraussetzungen
Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:
- Keine Ehe mit dem Kindesvater.
- Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
- Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
- Der Kindesvater ist leistungsfähig.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Verfahrensablauf
Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.
- Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
- Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Fristen
Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Rechtsbehelf
Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Formulare/Schriftformerfordernis
Keine
Zuständige Stelle
- Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG, § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG)
- Die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt ermittelt das für Sie gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zuständige Amtsgericht-Familiengericht.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.