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Geburt im Ausland Beurkundung bei Geburten auf Seeschiffen
Wurde ihr Kind auf einer Seereise auf einem Schiff mit deutscher Flagge geboren, sind sie zur Anzeige gegenüber dem Schiffsführer verpflichtet. Die Beurkundung der Geburt erfolgt durch das Standesamt I in Berlin.
Volltext
Wird ein Kind während einer Reise auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, geboren, haben die zur Anzeige verpflichteten Personen die Geburt unverzüglich mündlich dem Schiffsführer anzuzeigen und dabei die für die Registrierung der Geburt erforderlichen Angaben zu machen. Der Schiffsführer fertigt eine Niederschrift über diese Anzeiger, die die später zu beurkundenden Daten zu dem Neugeborenen enthalten muss. Die Anzeige ist von dem Anzeigenden und dem Schiffführer zu unterzeichnen. Der Schiffsführer übersendet die Niederschrift dem nächsten Seemannsamt, das die Anzeige an das Standesamt I in Berlin zur Beurkundung weiterleitet.
Führt das Seeschiff keine Bundesflagge, handelt es sich um eine Auslandsgeburt, die unter den Voraussetzungen des § 36 PStG nur auf Antrag beim Wohnsitzstandesamt beurkundet wird.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Niederschrift des Schiffsführers über die Anzeige der Geburt.
Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig.
Voraussetzungen
Geburt auf einem Seeschiff, dass die deutsche Flagge führt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Beurkundung ist kostenfrei.
Für die Ausstellung von Urkunden werden folgende Gebühren fällig.
10,00 Euro: Geburtsurkunde
5,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
Fristen
Wird ein Kind während einer Reise auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, geboren, haben die zur Anzeige verpflichteten Personen die Geburt unverzüglich mündlich dem Schiffführer anzuzeigen und dabei die für die Registrierung der Geburt erforderlichen Angaben zu machen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Geburtsurkunden können bevorzugt über das Webformular, gegebenenfalls auch per Post, per Fax oder persönlich beantragt werden. Bei persönlicher Vorsprache ist kein Antragsformular erforderlich.
Zuständige Stelle
Standesamt I in Berlin