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Erlaubnis zum Führen von Waffen Erteilung

Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Waffen

Erteilung Waffenschein

Volltext

Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein)

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde, ein Bedürfnis und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweisen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

100 Euro

Verfahrensablauf

Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.

Fristen

keine

Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)

Zuständige Stelle

Polizeidirektion

Ansprechpunkt

zuständige Polizeidirektion

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Polizeidirektion Ost

Nuhnenstraße 40
15234 Frankfurt(Oder)