Bekanntmachung Einsicht Wählerverzeichnis
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament und für die Wahl des Kreistages des Landkreises Oder-Spree sowie
für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf
und der Ortsbeiräte der Ortsteile Alt Golm, Behrensdorf, Birkholz, Buckow, Drahendorf, Glienicke, Görzig, Groß Rietz, Herzberg, Pfaffendorf, Sauen und Wilmersdorf
am Sonntag, 09.Juni 2024
- Das Wählerverzeichnis zu den verbundenen Europa- und Kommunalwahlen wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während den allgemeinen Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
in der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Meldebehörde, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (barrierefreier Zugang).
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Rich-tigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Per-sonen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtig-keit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprü-fung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32 b Abs. 1 des Bbg. Meldegesetzes eingetragen ist. Das Wäh-lerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. - Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024, spätestens bis zum 24.05.2024 bei der Meldebehörde oder Wahl-behörde der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf zu Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift (während der allgemeinen Öffnungszeiten (Punkt 1)) eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat oder nicht im Wählerverzeichnis aufgenommen ist, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Ein-spruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahl-benachrichtigung. - Wer einen Wahlschein hat, kann bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Landkreis Oder-Spree sowie bei den Wahlen zum Kreistag und zur Gemeindevertretung durch Stimm-abgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Wahlkreises teilnehmen, für den der jeweilige Wahlschein gilt. Wer einen Wahlschein hat, kann:
- an der Europawahl im Wahlkreis 67 – Landkreis Oder – Spree durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen,
- an der Wahl zum Kreistag Landkreis Oder-Spree – Wahlkreis 3 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Brief-wahl teilnehmen,
- an der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf durch Stimm-abgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen
- an der Wahl zum Ortsbeirat des jeweiligen Ortsteils durch Stimmabgabe im jeweili-gen Wahlraum des Ortsteiles (Wahlbezirk) oder durch Briefwahl teilnehmen. - Einen Wahlschein zur Wahl zum Europäischen Parlament erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EuWO bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der EuWO bis zum 24.05.2024 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Eu-WO der der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der EuWO entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. - Einen Wahlschein zur Kommunalwahl erhält auf Antrag
6.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
6.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist zur Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis ver-säumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs.1 Satz 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (KWahlV) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs.1 Satz 2 KWahlV entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine für die Europa-, Kreistags-, Gemeinde- und Ortsbeiratswahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens zum 07.06.2024, 18:00 Uhr bei der Meldebehörde oder Wahlbehörde der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwal-der Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf, persönlich (nicht fernmündlich), schriftlich oder elekt-ronisch unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift beantragt werden. Das online-Verfahren OLIWA - Beantragung von Wahlscheinen - steht ab dem 30.04.2024 auf der Internet-Seite der Gemeinde Rietz-Neuendorf zur Verfügung oder durch Nutzung des QR-Codes auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte. Wahlscheinan-träge mit Briefzustellung, sind rechtzeitig zu stellen, um die Zustellung der Unterlagen an die wahlberechtigte Person rechtzeitig zu ermöglichen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter den Punkten 5.2. und 6.2. - Buchstaben a bis c - angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für die Europa-, Kreistags-, Gemeinde- und Ortsbeiratswahl noch bis zum Wahltag (09.06.2024), 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. - Mit dem weißen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament erhält der Wahlbe-rechtigte
- einen amtlichen weißen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, verse-henen hellroten Wahlbriefumschlag
- ein Merkblatt für die Briefwahl. - Mit dem gelben Wahlschein für die Kreistagswahl erhält die wahlberechtigte Person
- einen amtlichen cremefarbigen Stimmzettel,
- einen amtlichen cremefarbigen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag
- ein Merkblatt für die Briefwahl. - Mit dem hellgrünen Wahlschein für die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirates erhält die wahlberechtigte Person
- einen amtlichen Stimmzettel für die jeweilige Wahl
Wahl der Gemeindevertretung = hellblauer Stimmzettel
Wahl des Ortsbeirates = fliederfarbener Stimmzettel
- einen amtlichen hellgrauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, verse-henen hellgrünen Wahlbriefumschlag
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlbe-rechtigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. - Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfs-person) bedienen. Auf dem Wahlschein haben der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeich-net worden ist.
- Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahl-schein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Gemeinde Rietz-Neuendorf, den 26.04.2024
gez.
Goldschmidt, Wahlleiterin