Inhalt

Hauptsatzung

Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf



Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Nr. 17 S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBL.I/ [Nr. 38]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 08.02.2021 folgende Hauptsatzung beschlossen:


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name der Gemeinde
§ 2 Wappen, Dienstsiegel und Flagge
§ 3 Einwohnerbeteiligung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und -entscheid
§ 4 Gleichberechtigung von Mann und Frau
§ 5 Entscheidung der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände
§ 6 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit
§ 7 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 8 Ortsbeiräte
§ 9 Ausschüsse
§ 10 Beiräte und Beauftragte
§ 11 Bekanntmachungen
§ 12 Geschlechtsspezifische Formulierung
§ 13 Inkrafttreten


§ 1 Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf)

  1. Die Gemeinde führt den Namen „Rietz-Neuendorf“.
  2. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde.
  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf besteht aus den folgenden Ortsteilen:
    • Ahrensdorf,
    • Alt Golm,
    • Behrensdorf,
    • Birkholz,
    • Buckow,
    • Drahendorf,
    • Glienicke,
    • Görzig,
    • Groß Rietz,
    • Herzberg mit den bewohnten Gemeindeteilen Hartensdorf und Krachtsheide,
    • Neubrück mit dem bewohnten Gemeindeteil Raßmannsdorf,
    • Pfaffendorf mit dem bewohnten Gemeindeteil Kunersdorf,
    • Sauen,
    • Wilmersdorf.
  4. Der Sitz der Verwaltung ist 15848 Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1.

§ 2 Wappen, Dienstsiegel und Flagge (§ 10 BbgKVerf)

  1. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf führt ein Wappen. Es zeigt von Silber und Rot gespalten auf einem Schildfuß vorne eine halbe Eiche und hinten eine halbe Buche im Spalt, alles in verwechselten Farben.
  2. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf führt ein Dienstsiegel. Es zeigt innen das Gemeindewappen, im oberen Teil der Umrandung die Umschrift „GEMEINDE RIETZ-NEUENDORF“, direkt darunter kleiner abgesetzt „DER BÜRGERMEISTER“ und im unteren Teil der Umrandung „LANDKREIS ODER-SPREE“.
  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf ist Träger der „Schule des Friedens“ im Ortsteil Görzig. Für die dienstlichen Obliegenheiten der Schule stellt die Gemeinde Rietz-Neuendorf der Schule ein entsprechendes Dienstsiegel zur Verfügung. Es zeigt innen das Gemeindewappen, im oberen
  4. Teil der Umrandung die Umschrift „GEMEINDE RIETZ-NEUENDORF“, direkt darunter kleiner abgesetzt den Namen der Schule „SCHULE DES FRIEDENS - GÖRZIG“ und im unteren Teil der Umrandung „LANDKREIS ODER-SPREE“.
  5. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf führt eine Flagge. Die Flagge ist rotweiß gespalten und trägt mittig das Gemeindewappen.



§ 3 Einwohnerbeteiligung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid (§§ 13 – 15 BbgKVerf)

  1. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf beteiligt ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten mit folgenden Formen:
    1. Einwohnerantrag
    2. Einwohnerbefragungen
    3. Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
    4. Einwohnerfragestunden im Rahmen der Sitzungen der Ortsbeiräte, Gemeindevertretung sowie Hauptausschusssitzungen
    5. Einwohnerversammlung
    6. Anhörung der Einwohner.
  2. Die Einzelheiten der in Abs. 1 Satz 1 a) bis f) genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in der „Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ näher geregelt.
  3. Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
  4. Der Einwohnerantrag (§ 14 BbgKVerf) muss von mindestens 3 vom Hundert der Antragsberechtigten unterzeichnet werden.
  5. Die in Absatz 1 und 2 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen (§ 18 a BbgKVerf). Die Gemeinde beteiligt Kinder und Jugendliche in folgenden Formen
    1. durch offene Beteiligung in Form von 
      • Workshops
      • Diskussionsrunden
      • evtl. Bildung eines Kinder- und Jugendparlaments
      • und weiteren geeigneten Möglichkeiten dieser Art
    2. projektbezogen durch situative Beteiligung 
      • durch das aufsuchende direkte Gespräch
      • Diskussionsrunden
      • und weitere geeignete Möglichkeiten dieser Art

und die Möglichkeit, Vorschläge, Wünsche etc. in speziell dafür vorgesehenen, gut sichtbaren Briefkästen in der Grundschule Görzig und den Kinder- und Jugendclubs abzugeben. Auch ein hierfür speziell eingerichteter „Online-Briefkasten“ auf der Homepage der Gemeinde ist zur Verfügung zu stellen


§ 4 Gleichberechtigung von Mann und Frau (§ 18 BbgKVerf)

  1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Gemeindevertretung auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit dem Bürgermeister zugeordnet.
  2. Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben, Stellung zu nehmen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der Gleichstellungsbeauftragten und des Bürgermeisters kann sich diese schriftlich unter Darlegung des abweichenden Standpunktes an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses wenden.
  3. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Hauptausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

§ 5 Entscheidung der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände

  1. Die Gemeindevertretung behält sich nach § 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf die Entscheidung über Vermögensgegenstände vor, es sei denn, der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet 35.000 Euro.
  2. Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
  3. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind. Finanziell erheblich ist ein Geschäft, wenn es den Wert von 35.000 Euro überschreitet.

§ 6 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit (§ 31 Abs. 3 BbgKVerf)

  1. Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:
    1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.
    2. bede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.
  2. Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Angaben nach Absatz 1 können auf der Internetseite der Gemeinde Rietz-Neuendorf veröffentlicht werden.

§ 7 Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)

  1. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses werden sieben volle Tage nach § 11 Abs. 5 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
  2. Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist grundsätzlich bei den folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:
    1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten
    2. Grundstücksgeschäfte
    3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner
    4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten
    5. Rechtsstreitigkeiten
    6. Erstmalige Beratung über Zuwendungen,
    7. Vergaben

§ 8 Ortsbeiräte (§§ 45 ff BbgKVerf)

  1. In den Ortsteilen wird jeweils ein Ortsbeirat gewählt, der aus bis zu drei Mitgliedern besteht. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter.
  2. Die Sitzungen des Ortsbeirates sind öffentlich. Die §§ 7 und 11 Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 9 Ausschüsse (§§ 49 ff BbgKVerf)

  1. Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss.
  2. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind grundsätzlich öffentlich.

§ 10 Beiräte und Beauftragte (§§ 18a und 19 BbgKVerf)

  1. Zur Vertretung der Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen der Gemeinde oder für besondere Aufgabenbereiche im Rahmen der Verbesserung der kommunalen Daseinsfürsorge können von der Gemeindevertretung nachfolgend näher bezeichnete Beiräte gebildet und Beauftragte benannt werden.

  2. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf bildet einen Seniorenbeirat. Dieser Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Gemeinde Rietz-Neuendorf“. Dem Seniorenbeirat gehören bis zu 22 Mitglieder an. Mitglied des Seniorenbeirates können Personen sein, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter.

  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf bildet einen Jugendbeirat zur besonderen Vertretung der Kinder und Jugendlichen (§ 18 a BbgKVerf).

    Der Beirat führt die Bezeichnung „Jugendbeirat der Gemeinde Rietz-Neuendorf. Dem Jugendbeirat gehören bis zu 12 Mitglieder an. Mitglied des Jugendbeirates können Personen sein, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 24 Jahre sind. Der Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Kinder und Jugendliche haben in allen sie berührenden Angelegenheiten der Gemeinde Rietz-Neuendorf eigenständige Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte. Sie werden dabei durch den Bürgermeister bzw. durch einen Beauftragten in einer angemessenen zielgruppen- und altersgerechten Form unterstützt und gefördert.

  4. Der Bürgermeister entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangen.

  5. Den Beiräten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihr Betätigungsfeld in der Gemeinde Rietz-Neuendorf haben, gegenüber der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen. Den Beiräten soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung im Rahmen der Gemeindevertretersitzung findet nicht statt, wenn ein Beirat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtlich oder tatsächlich gehindert ist. Ein Beirat wird durch den jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister oder die Gemeindevertretung können die Einberufung eines Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.

  6. Die Gemeindevertretung kann für weitere Aufgabenbereiche wie zum Beispiel Ortschroniken, Klimaschutz oder Bürgerhaushalte weitere Beiräte einrichten und benennen.

  7. Die Gemeindevertretung kann für besondere Aufgabenbereiche, die der Verbesserung der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, wie zum Beispiel für Menschen mit Behinderung, für Naturschutz oder Denkmalschutz, Beauftragte benennen.

  8. Die Beiräte und Beauftragten sind ehrenamtlich (§ 20 BbgKVerf) tätig. Die Beiräte werden von der Gemeindevertretung für die Dauer der Wahlperiode nach § 41 BbgKVerf durch Abstimmung benannt. Mitglieder der Beiräte sollen Vertreter aus örtlich wirkenden Interessengruppen oder Organisationen sein, die dem jeweiligen Aufgabengebiet des Beirates entsprechen. Des Weiteren können Einwohner mit besonderen Erfahrungen, Kenntnissen oder aufgrund besonderen Engagements Mitglieder der Beiräte sein. Vorschläge zur Benennung von geeigneten Personen für die Beiräte sind an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten.

§ 11 Bekanntmachungen

  1. Die Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.
  2. Satzungen, öffentliche ortsrechtliche Vorschriften und sonstige Bekanntmachungen werden, soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ bekannt gemacht. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen. In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.
  3. Sind Pläne, Karten und Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass diese im Dienstgebäude des Rathauses in der Fürstenwalder Str. 1 in 15848 Rietz-Neuendorf, zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung), wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Die Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
  4. Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach Abs. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.
  5. Abweichend vom Abs. 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte und des Hauptausschusses durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht:

    • OT Ahrensdorf Bushaltestelle gegenüber Lindenstr. 13
    • OT Alt Golm an der Dorfstraße zwischen den Grundstücken Dorfstr. 7 u. 8 Dorfgemeinschaftshaus Dorfstr. 26a
    • OT Behrensdorf Bushaltestelle gegenüber Lindenallee 30
    • OT Birkholz Bushaltestelle Groß Rietzer Str. 5a, vor dem Dorfgemeinschaftshaus
    • OT Buckow Falkenberger Str. 01 Georgshöhe Ecke Am Rietzer Weg Nr. 1
    • OT Drahendorf Gemeindehaus Am Spreeufer 5a
    • OT Glienicke Aushang vor Grundstück Beeskower Str. 40
    • OT Görzig Bushaltestelle/Schule Görziger Str. 64 vor Grundstück Görziger Str. 37 vor dem Rathaus Fürstenwalder Str. 1
    • OT Groß Rietz Giebel Objekt Schützenverein gegenüber Beeskower Chaussee 18 vor Grundstück Klein Rietzer Str. 1
    • OT Herzberg vor Grundstück Seestr. 37 vor Grundstück „Krachtsheide“ Nr. 5 vor Grundstück Hartensdorf Nr. 13
    • OT Neubrück vor Grundstück Spreestr. 14 Bushaltestelle vor Grundstück Raßmannsdorf Nr. 15
    • OT Pfaffendorf Pfaffendorfer Chaussee 37a vor Grundstück Kunersdorf Nr. 15
    • OT Sauen Bushaltestelle gegenüber der Kunsthochschule Zum Anger 8
    • OT Wilmersdorf vor Kulturraum der Gemeinde Am Dorfteich Nr. 1

      Die Schriftstücke sind mindestens sieben volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tag, nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde.
  6. Die Bekanntmachung nach Abs. 2 ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem das „Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ erschienen ist; soweit nicht sondergesetzliche Regelungen einen anderen Termin bestimmen. Bekanntmachungen nach Abs. 5 sind mit Ablauf der Aushangfrist bewirkt. Im Fall der Notbekanntmachung nach Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen.

§ 12 Geschlechtsspezifische Formulierung

Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für die jeweils anderen Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.02.2011 einschließlich der dazu erlassenen Änderungssatzungen vom 02.05.2011 und 05.12.2011 außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 09.02.2021

Oliver Radzio
Bürgermeister