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Grundsteuerreform 2022

Die Grundsteuerreform kommt – was ändert sich im Jahr 2022?

Ab 01.01.2025 wird die Grundsteuer auf der Grundlage neuer gesetzlicher Regelungen erhoben und festgesetzt werden, da das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden hat, dass die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte von 1935 beziehungsweise 1964 ab dem 01.01.2025 nicht mehr für die Grundsteuer verwendet werden dürfen. Der 01.01.2022 ist der Stichtag für die Neubewertung (Hauptfeststellungszeitpunkt). Zukünftig wird es alle sieben Jahre eine Neubewertung geben. Die nächste Hauptfeststellung wird somit 2029 durchgeführt werden.

Bei der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A), wechselt die Steuerpflicht vom Nutzer auf den Eigentümer.

Wer ist von der Reform betroffen?

Die Neubewertung betrifft alle, die am 1. Januar 2022 Eigentum oder ein Erbbaurecht an einem Grundstück oder einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hatten, auch, wenn das Grundstück oder der Betrieb später verkauft wird. Wer nur mietet oder pachtet, ist von der Reform nicht selbst betroffen, muss aber gegebenenfalls seinen Vermieter oder Verpächter mit Auskünften unterstützen.

Kann ich die Daten auch schriftlich einreichen?

Von Härtefällen abgesehen, muss die Grundsteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden (§ 228 Abs. 6 S. 1 BewG). Lediglich auf Antrag kann die Finanzverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Abgabe verzichten. Bitten wenden Sie sich dazu an das zuständige Finanzamt.


10.01.2023 - Erinnerung an die Grundsteuerreform

Bis zum 31. Januar 2023 müssen alle Bürgerinnen und Bürger, die am 01. Januar 2022 Eigentümer bzw. Erbaurechtsnehmer eines Grundstücks waren, Informationen zu diesem Grundstück an das jeweils zuständige Finanzamt melden.

Die Gemeinde kann & darf gemäß § 5  des Steuerberatungsgesetzes ("Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen") dazu keine Hilfestellung über die Bereitstellung allgemein zugänglicher Daten (z.B. Bodenrichtwerte) hinaus leisten.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Homepage der Gemeinde unter Grundsteuerreform 2022 oder bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Fristverlängerung Grundsteuerreform

Laut Aussage des Bundesministers für Finanzen (Christian Lindner, FDP) wird die Frist zur Eingabe der Daten zur Grundsteuerreform in Einvernehmen mit den Ländern vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängert.


Weitere Informationen zur Grundsteuerrefor finden Sie auf der Homepage der Gemeinde unter Grundsteuerreform.

Grundsteuererklärung für Privateigentum

„Grundsteuererklärung für Privateigentum“ – ein Online-Service im Auftrag des Bundesfinanzministerium – ist auf Standardfälle von Privatbesitzer:innen zugeschnitten und dadurch deutlich vereinfacht im Vergleich zu ELSTER. Das Ziel ist die Abgabe der Grundsteuererklärung für Eigentümer:innen so stressfrei wie möglich zu machen.


(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)


Hier geht es zu Grundsteuererklärung für Privateigentum.

Was muss ich als Eigentümer beachten?

Was muss ich als Grundstückseigentümerin-u. Eigentümer beachten?

  • Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden durch die Finanzämter im Mai bis Juni 2022 über die Abgabe der Steuererklärung zur Grundsteuer (Grundsteuer-werterklärungen) im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer schriftlich informiert
  • Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen nach der gesetzlichen Neuregelung ihre Grundsteuererklärung im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 elektronisch (online) an das Finanzamt abgeben.

    Hierzu kann jede geeignete Software oder das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung über Mein ELSTER (www.elster.de) genutzt werden.
    Die elektronische Abgabepflicht ist in § 228 Abs. 6 Bewertungsgesetz verankert und kann nur in Ausnahmefällen durch eine Abgabe von Papierformularen ersetzt werden.

  • Steuerklärungen zur Grundsteuer (Grundsteuerwerterklärungen) können durch die Grund-stückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erst ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 online abgegeben werden
  • Steuererklärungen zur Grundsteuer (Grundsteuerwerterklärungen) sind nicht gegenüber den Kommunen abzugeben
  • Für Fragen zur Grundsteuererklärung stehen Ihnen ab Mai die Grundsteuer-Hotline (0331) 200 600-20 (Mo - Do 9 bis 16 Uhr und Fr 9 bis 14 Uhr) und ein virtueller Assistent (steuerchatbot.de) zur Verfügung
  • Weitere Informationen zur Grundsteuererklärung können Sie bereits im Internet unter www.grundsteuer.brandenburg.de erhalten
  • Von Mitte Mai bis vor den Sommerferien werden die Finanzämter in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg Informationsveranstaltungen „Finanzamt-vor-Ort“ anbieten Termine finden Sie zum gegebenen Zeitpunkt unter:www.grundsteuer.brandenburg.de

Grundstücksinformationen

Die Daten des Liegenschaftskatasters und die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse des Landes Brandenburg sind teilweise relevant für die Ermittlung der Grundsteuer.

Die notwendigen Informationen bezogen auf den Stichtag 01.01.2022 werden den Eigentümern in Brandenburg durch ein eigens geschaffenes Informationsportal für Grundstücksdaten online bereitgestellt (https://informationsportal-rundstuecksdaten.brandenburg.de/).

Dieses Portal kann von allen Steuerpflichtigen kostenfrei und ohne Anmeldung benutzt werden.

Das Informationsportal für Grundstücksdaten erlaubt ihnen die Auswahl des steuerpflichtigen Flurstücks. Ein Klick auf das Flurstück öffnet ein Informationsfenster mit einem Link zur Anzeige der für die Grundsteuer relevanten Grundstücksinformationen, die sodann als PDF-Dokument zum Download bereitstehen.

Das PDF-Dokument mit Detailinformationen zum Flurstück zum Stichtag 01.01.2022 enthält neben den Flurstücksangaben auch die Lagebezeichnung, Gebietszugehörigkeit, Gemarkungsnummer, amtliche Flächengröße, Bodenrichtwerte und Bodenschätzungsergebnisse.

Bodenrichtwerte Stichtag 01. Januar 2022

Lagebezeichnung

BRW €/m²

Zone LF

Ahrensdorf

28 B-M

III

Alt Golm

95 B-M

III

Alt Golm, Gewerbegebiet

5 B-GE

III

Behrensdorf

30 B-M

III

Birkholz

30 B-M

III

Buckow

26 B-M

III

Drahendorf

25 B-M

III

Drahendorf, WE-Nutz.

8 B-SE-ASB

III

Glienicke

20 B-M

III

Görzig

30 B-M

III

Görzig, Rietz-Neuendorf

30 B-M

III

Görzig, Rietz-Neuendorf G

8 B-G

III

Groß Rietz

80 B-M

III

Herzberg

40 B-M

III

Herzberg, Hartensdorf

25 B-M-ASB

III

Neubrück (Spree)

32 B-M

III

Neubrück (Spree), WE-Nutz.

III

Neubrück, Raßmannsdorf

21 B-M

III

Pfaffendorf

80 B-M

III

Pfaffendorf, Kunersdorf

siehe Außenbereichslagen

III

Rietz-Neuendorf, Außenbereichslagen

13 B-M-ASB

III

Sauen

24 B-M

III

Wilmersdorf b. Pf.

20 B-M

III

Bodenrichtwerte Land- und Forstwirtschaft in €/m² Zone III

Beeskower Platte - Acker

0,90

Beeskower Platte - Grünland

0,60

Beeskower Platte - Forst mit Aufwuchs

0,85

Legende

B-M - Baumischgebiet

B-GE – Bau – Gewerbegebiet

B-SE-ASB – Bau-Sondergebiet für Erholung im Außenbereich

B-G – Bau – Gewerbliche Bauflächen

B-M-ASB – Bau-Mischgebiet im Außenbereich


Service des Finanzamts Frankfurt (Oder)

Bereits feststehende Termine in der Region:

  • Finanzamt Frankfurt (Oder) vor Ort in Beeskow
    Dienstag, 24. Mai 2022, 16:00 - 18:00Uhr; Fontane-Grundschule, Theodor-Fontane-Straße 9, 15848 Beeskow, (der Eintritt ist kostenlos)

  • Finanzamt Frankfurt (Oder) vor Ort in Frankfurt (Oder)
    Montag, 30. Mai 2022, 12:00  - 14:00Uhr; Wo: Audimax der Europauniversität Viadrina, Logenstraße 4, 15234 Frankfurt (Oder), (der Eintritt ist kostenlos)

  • Finanzamt Frankfurt (Oder) vor Ort in Eisenhüttenstadt
    Donnerstag, 9. Juni 2022, 16:00 - 18:00 Uhr Uhr; Wo: Friedrich-Wolf-Theater, Kleine Bühne, Lindenallee 27, 15890 Eisenhüttenstadt (der Eintritt ist kostenlos)

Servicestellen der Finanzämter werden zudem besondere Grundsteuer-Sprechtage und Termine für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zur Online-Steuererklärung anbieten (Termine können Sie mit dem zuständigen Finanzamt ab Mai vereinbaren).


Quellen:
Informationsschreiben Ministerium der Finanzen und für Europa vom 21.03.2022
Rundschreiben 168/2022 Städte- und Gemeindebund Brandenburg vom 11.04.2022