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Nutzung kommunaler Räume für Veranstaltungen

Hier erfahren Sie, ob die Möglichkeit besteht, kommunale öffentliche Räume für private, sportliche, kulturelle, politische oder auch gewerbliche Veranstaltungen zu nutzen.

Volltext

Kommunen und Kreise verfügen oft über zahlreiche Liegenschaften bzw. Gebäude unterschiedlicher Nutzung. Dies sind hauptsächlich Verwaltungsgebäude, Schulen, Bürgerhäuser, Veranstaltungsräume, aber auch Wohngebäude, Grillhütten, Schwimmbäder, Sport- und Kulturstätten u. v. m.

Die Kommunen sind für die Bewirtschaftung der eigenen und angemieteten Gebäude zuständig.

Die Liegenschaftsverwaltung/das Gebäudemanagement der kommunalen Behörden ist für die vielfältigen Aufgaben im Bereich des Grundstückswesens zuständig.

Zu den Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung einer Gemeinde oder eines Landkreise gehört die Verwaltung des bebauten und unbebauten kommunalen Grundbesitzes. Dazu zählen z. B. folgende Bereiche:

  • Bewirtschaftung der Liegenschaften,
  • Verwaltung von unbebauten Grundstücken,
  • Mietangelegenheiten,
  • Pachtangelegenheiten,
  • Erwerb und Verkauf von Grundstücken,
  • Instandhaltung der im kommunalen Eigentum stehenden Verwaltungs- und Schulgebäude sowie sonstiger Gebäude,
  • Verwaltung der kommunalen Friedhöfe und der kommunalen Straßen, Wege und Plätze.

In vielen Kommunen besteht die Möglichkeit, öffentliche Räume für private, sportliche, kulturelle, politische oder auch gewerbliche Veranstaltungen zu nutzen.

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung der kommunalen Einrichtungen



Auf Grundlage der §§ 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr.19] S. 286) zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (GVBl I/22 [Nr. 18] S. 6) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 [Nr. 08] S.174), zuletzt geändert am 19.Juni 2019 (GVBl. I/19 [Nr. 36]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 25.04.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Die Gemeinde Rietz- Neuendorf stellt im Rahmen der von ihr beschlossenen Benutzungs- und Gebührensatzung öffentliche gemeindliche Einrichtungen für die Wahrnehmung von gemeinnützigen, kulturellen, kommunalen, gesellschaftlichen, sozialen Zwecken und für private Nutzungen zur Verfügung.
  2. Öffentliche gemeindliche Einrichtungen im vorgenannten Sinn sind die durch die Gemeinde Rietz- Neuendorf in den Ortsteilen der Gemeinde unterhaltenen Gebäude und Räumlichkeiten (Dorfgemeinschaftshäuser) gemäß Anlage 1 dieser Satzung und der Versammlungsraum im Rathaus.
  3. Eine Vermietung erfolgt nur, wenn Belange der Gemeinde oder sonstige öffentliche Interessen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
  4. Ein Rechtsanspruch auf eine Vermietung besteht nicht.

§ 2 Nutzungsentgelte

  1. Für die zeitweise Überlassung der öffentlichen gemeindlichen Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden Nutzungsentgelte erhoben.
  2. Das Nutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den Betriebs- bzw. Nebenkosten. Die Nutzung von Sanitäreinrichtungen, Küchen inklusive Ausstattung und des Mobiliars ist mit dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt abgegolten.
  3. Betriebskosten sind die Kosten der Energie, Heizung, Wasser und Abwasser, Versicherung und der (soweit entsprechende Behälter bereitgestellt werden) Abfallentsorgung.
  4. Die Höhe der Nutzungsentgelte ergibt sich aus der Anlage 1 dieser Satzung.

§ 3 Unentgeltliche Nutzung

  1. Eine Befreiung von der Entrichtung eines Nutzungsentgelts gilt für:
    1. Sitzungen und Veranstaltungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und Beiräte
    2. Sitzungen und Versammlungen der Ortsbeiräte der Ortsteile der Gemeinde
    3. Versammlungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
    4. Wahlen
    5. Versammlungen der ortsansässigen Vereine
    6. Veranstaltungen von/ für Kindereinrichtungen der Gemeinde
    7. unentgeltliche Veranstaltungen für Senioren.
  2. Über weitere Entgeltbefreiungen entscheidet die Gemeinde auf Antrag im Einzelfall.

§ 4 Ermäßigung des Nutzungsentgelts

  1. Für die private Nutzung der öffentlichen gemeindlichen Einrichtungen im Sinne dieser Satzung durch Einwohner der Gemeinde wird eine Ermäßigung des zu entrichtenden Nutzungsentgelts um 10 Prozent gewährt.
  2. Regelmäßigen Nutzern der Räumlichkeiten im Rahmen einer Vereinsnutzung wird eine Ermäßigung des zu entrichtenden Nutzungsentgelts in Form eines Verzichts auf die Nettokaltmiete gewährt. Die Kostenbeteiligung in Form der anteiligen Tragung der Betriebs- bzw. Nebenkosten wird pauschal auf 5 € je Nutzung festgelegt. Alternativ kann eine damit vergleichbare Sachleistung anerkannt werden.

§ 5 Verfahren

  1. Die Vermietung der Dorfgemeinschaftshäuser erfolgt durch den Ortsvorsteher/die Orts-vorsteherin des jeweiligen Ortsteils der Gemeinde Rietz- Neuendorf oder eine von diesem/ dieser benannte verantwortliche Person in Absprache mit der Gemeinde.
  2. Die Vermietung des Versammlungsraums im Rathaus der Gemeinde erfolgt durch einen Beauftragten der Gemeinde.
  3. Eine Vermietung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und auf der Grundlage einer schriftlich abzuschließenden Nutzungsvereinbarung, für die ein einheitliches Mietformular zur Verfügung gestellt wird.
    Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
    • Name, Anschrift und Telefonnummer des volljährigen Antragstellers
    • Name, Anschrift und Telefonnummer des volljährigen Verantwortlichen für die Veranstaltung soweit vom Antragsteller abweichend
    • Datum, Zweck und voraussichtliche Dauer der Veranstaltung
    • zu erwartende Teilnehmerzahl
    • öffentliche oder geschlossene Veranstaltung mit/ ohne Eintrittsgeld. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Verein oder eine juristische Person, sind auch Name und Anschrift des vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds bzw. Geschäftsführers anzugeben.
  4. Die Mietvereinbarung kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung widerrufen werden.

§ 6 Entgeltschuldner und Entrichtung des Nutzungsentgelts

  1. Zur Zahlung des Nutzungsentgelts ist verpflichtet, wer öffentliche gemeindliche Einrichtungen im Sinne dieser Satzung nutzt.
  2. Das Nutzungsentgelt ist grundsätzlich bis zum Beginn der Nutzung auf das Konto der Gemeinde zu entrichten.
  3. Nutzer im Rahmen einer regelmäßigen Vereinsnutzung im Sinne von § 4 Abs. 2 der Satzung haben das Nutzungsentgelt jeweils zum Monatsersten für den vorangegangenen Monat an die Gemeinde zu entrichten.

§ 7 Nutzung und Haftung des Nutzers

  1. Der Nutzer gewährleistet, dass die überlassenen Räume nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung verwendet werden. Vorhandene Haus- oder Benutzungsordnungen sind zu beachten.
  2. Der Nutzer hat für die Einhaltung geltender Gesetze und Regelungen (Brandschutz, Jugendschutz, Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden) und insbesondere der Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes Sorge zu tragen.
  3. Der Nutzer gewährleistet, dass während der Gesamtdauer der Nutzung die Aufsicht und Verantwortung für die Ordnung und Sicherheit durch eine oder mehrere volljährige Personen gewährleistet ist. Die Gemeinde kann verlangen, dass zusätzliches Aufsichtspersonal gestellt wird.
  4. Der Nutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung von gemeindlichen Räumlichkeiten auf Dritte zu übertragen.
  5. Die zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten sind nach der Nutzung gereinigt und wieder in den im Zeitpunkt des Nutzungsbeginns vorhandenen Zustand zu versetzen.
    Bei Verstößen gegen die Reinigungspflicht erfolgt die Reinigung durch die Gemeinde. Die hierdurch entstandenen Kosten, die pauschal betragsmäßig der Höhe des jeweiligen Nutzungsentgelts entsprechen, sind vom Nutzer zu tragen.
  6. Durch die Nutzung entstandene Schäden an Räumen, Einrichtungen, Zubehör oder Außen-anlagen sind dem jeweiligen Ortsvorsteher/ der jeweiligen Ortsvorsteherin oder der benannten verantwortlichen Person unverzüglich zu melden.
    Der Nutzer ist zur Übernahme der Kosten für die Beseitigung von schuldhaft verursachten Schäden an Räumen, Einrichtungen, Zubehör oder Außenanlagen verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Schäden durch den Nutzer selbst oder Teilnehmer der Veranstaltung verursacht worden sind.
  7. Der Nutzer hat die Gemeinde von allen im Zusammenhang mit der Nutzung denkbaren Schadensersatzansprüchen – auch Dritten gegenüber – freizustellen.
  8. Mehrere Nutzer haften der Gemeinde gegenüber als Gesamtschuldner.

§ 8 Haftung der Gemeinde

  1. Die Gemeinde haftet für Dritten entstehende Schäden durch die Nutzung der Räume oder Einrichtungen, des Zubehörs oder der Außenanlagen nur, wenn die Schäden auf grob fahr-lässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen der Gemeinde zurückzuführen sind.
  2. Es wird keine Haftung für vom Nutzer oder den Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachte Gegenstände oder Garderobe übernommen.

§ 9 Hausrecht

  1. Die Gemeinde, der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin oder die von diesen benannte verantwortliche Person üben in dem jeweiligen Dorfgemeinschaftshaus das Hausrecht aus.
  2. Der Nutzer sowie die Teilnehmer der Veranstaltung haben den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten.

§ 10 Geschlechtsspezifische Formulierung

Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für die jeweils anderen Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zusammen mit der zugehörigen Anlage 1 als Bestandteil der Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung der gemeindeeigenen Einrichtungen der Gemeinde Rietz- Neuendorf vom 09.02.2004 und die durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.02.2007 erlassene Satzung über Nutzungsgebühren für das Feuerwehrgerätehaus Glienicke außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 12.05.2023

Oliver Radzio
Bürgermeister








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