Inhalt

Land- und Forstwirtschaft

"Die Land- und die Forstwirtschaft gehören zum primären Sektor der Wirtschaft. Während in der Landwirtschaft vorwiegend Nahrungs- und Futtermittel sowie Energierohstoffe produziert werden, dient die Forstwirtschaft vor allem der Gewinnung der Ressource Holz. Beide Nutzungsformen prägen auch heute noch maßgeblich das Landschaftsbild Deutschlands und üben erheblichen Einfluss auf die Umwelt aus." (Quelle: Umweltbundesamt)



Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung MKS

Landkreis Oder-Spree hebt Tierseuchenallgemeinverfügung zur Maul- und Klauenseuche auf

Der Landkreis Oder-Spree hebt zum heutigen Dienstag, den 25. Februar 2025 dieTierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche bei Klauentieren vom 11. Januar 2025 auf. Die Verfügung war erlassen worden, nachdem am 10 Januar 2025 im benachbarten Landkreis Märkisch Oderland in Hönow eine Infektion der Maul- und Klauenseuche in einem Rinderbestand nachgewiesen worden war.

Als Reaktion auf die Infektion in Hönow war eine Überwachungszone im Landkreis Oder-Spree eingerichtet worden. Da nun alle Untersuchungen in dieser Region mit negativem Befundabgeschlossen werden konnten, wird die Zone um den Ausbruchsbetrieb in Hönow mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Somit entfallen die bisher geltenden Restriktionen im Bereich Schöneiche (bei Berlin). Um den Ausbruchsbetrieb wird eine neue Zone eingerichtet, in der weiterhin besondere Maßnahmen zur Früherkennung und zum Schutz vor der Maul- und Klauenseuche durchgeführt werden. Von dieser Zone wird der Landkreis Oder-Spree jedoch nicht betroffen sein.

Weiterhin ist erhöhte Achtsamkeit geboten: Tierhalterinnen und Tierhalter sollten ihre Betriebedurch Einhaltung aller Biosicherheitsmaßnahmen schützen, Jägerinnen und Jäger sollten beierlegten oder verendeten Wildklauentieren auf Anzeichen der Maul- und Klauenseuche achten. Auffällige Tiere müssen dem Veterinäramt des Landkreises Oder-Spree gemeldet werden.


Quelle: Medieninformation des Landkreises Oder-Spree vom 25. Februar 2025

Tierseuchenallgemeinverfügung Maul- und Klauenseuche

Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree:

Das Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung hat am 11. Januar 2025 eine Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche bei Klauentieren erlassen.


Quelle: Erlass der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche bei Klauentieren / Landkreis Oder-Spree / Stand 13. Januar 2025

Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntmachung

Der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Veterinäramt) erlässt auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) zur Geflügelpest vom 7. Mai 2024 zur Aufhebung der Anordnung der Untersuchungspflicht für Veranstaltungen sowie Untersuchungs-, Dokumentations- und Nachweispflichten im Reisegewerbe von Geflügel folgende

Allgemeinverfügung vom 17. Mai 2024
zur Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel
vom 30. September 2023

Entscheidung:

A. Aufhebung der Allgemeinverfügung

Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel vom 30. September 2023 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

B. Inkrafttreten und Befristung

Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung

I. Sachverhalt

Seit Juni 2023 wurde eine Erhöhung der Fallzahlen bei Wildvögeln durch das Auftreten von hochpathogenen Aviären Influenza-Viren (HPAIV) in Deutschland festgestellt. Das Eintrags- und Verbreitungsrisiko für die Hausgeflügelbestände durch Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe und durch Veranstaltungen mit Geflügel war aus den Erfahrungen des letzten Jahres unter diesen Bedingungen als hoch einzustufen. Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Einige aviäre Influenzaviren verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt. Die Seuchenlage der Geflügelpest hat sich sowohl im Hausgeflügel- als auch im Wildvogelbereich in Deutschland und im Land Brandenburg beruhigt. Seit über zwei Monaten konnte deutschlandweit kein Ausbruch beim Hausgeflügel und im Land Brandenburg kein Ausbruch bei Wildvögeln nachgewiesen werden. Der Erlass des MSGIV vom 14. September 2023 über die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen und die Ergänzung zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen vom 28. September 2023 werden daher aufgehoben.

II. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 38 Absatz 11 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 4 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit § 4 Ordnungsbehördengesetz in der jeweils geltenden Fassung ist das Veterinäramt die zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Oktober 2018 in der zurzeit geltenden Fassung.

zu A.

Auf der Grundlage des Erlasses des MSGIV zur Geflügelpest vom 7. Mai 2024 in Verbindung mit § 44 Geflügelpest-Verordnung hebt das Veterinäramt aufgrund der Beruhigung der Seuchenlage im Land Brandenburg und den angrenzenden Bundesländern sowohl im Hausgeflügelbereich als auch im Wildvogelbereich die Allgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel vom 30. September 2023 auf.

zu B.

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 Brandenburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Von dieser Ermächtigung wurde unter B. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Aufhebung der Maßnahmen aus tierschutzrechtlicher Sicht keinen Aufschub duldet.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 Brandenburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.

Frank Steffen
Landrat

Strukturänderung des Landesbetriebes Forst

Reform des Landesbetriebes Forst Brandenburg

Einnahme der neuen Strukturen zum 1. Januar 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

das für Forsten zuständige Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz hatte bereits mit Erlass vom 25. Mai 2022 (ABl. [Nr. 23] S. 550) bekanntgegeben, dass der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) seine internen Strukturen ändern wird.

Wie in der Betriebsanweisung vorgegeben, wird die Landeswaldbewirtschaftung weiterhin organisatorisch von 14 Forstbetrieben wahrgenommen. Diese vertreten das Land Brandenburg als Waldbesitzer in allen Belangen der wald- und jagdlichen Bewirtschaftung.

Das Aufgabengebiet der unteren Forstbehörde wird ab 1. Januar 2024 organisatorisch durch 14 Forstämter im Land Brandenburg wahrgenommen. Zu den Aufgaben der Forstämter zählt unter anderem die Beratung der Waldbesitzenden, die Förderung forstlicher Maßnahmen, die Waldpädagogik und die originären behördlichen Aufgaben als Träger öffentlicher Belange, Genehmigungsbehörde als auch Sonderordnungsbehörde für den Vollzug des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

Die neuen 14 Forstämter entsprechen in ihren Außengrenzen den Landkreisen. Die Namen und Dienstsitze der Forstämter sind der in der Anlage beigefügten Aufstellung zu entnehmen.
Eine kartenmäßige Darstellung der Grenzen der Forstämter ist ab Januar 2024 im Internet einsehbar, ebenso die Kontaktdaten der für die Aufgabengebiete zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Sofern Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen mit meinem Team gern zur Verfügung.
Ich freue mich auf eine gute und konstruktive Zusammenarbeit.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Leiter/-in der Oberförsterei



Schreiben des Leiter der LW-Oberförsterei, Landesbetrieb Forst Brandenburg, Landeswaldoberförsterei Müllrose vom 05. Dezember 2023

Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Geflügelpest

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree

Aufgrund der andauernden Geflügelpest-Lage bei Wildvögeln in Deutschland verbunden mit einem hohen Eintrags- und Verbreitungsrisiko für Hausgeflügelbestände, erlässt der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Veterinäramt) aufgrund von Gefahr im Verzug im Wege der Notbekanntmachung nach § 3 der Bekanntmachungsverordnung nachfolgende Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Geflügelpest vom 30. September 2023.


Landkreis Oder-Spree - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Schneeberger Weg 40
15848 Beeskow

Spendenaufruf "Wir retten Kitze!"


Amerikanischen Faulbrut bei Bienen

Je nach Genotyp tötet der Erreger Paenibacillus larvae die Larven mehrheitlich entweder vor oder nach der Verdeckelung der Brutzellen ab. Bei Infektionen mit Paenibacillus larvae ERIC II sterben die Bienenlarven in der Regel vor der Verdeckelung und werden von Ammenbienen ausgeräumt, was zu einem lückenhaften Brutnest führt. Sterben die Larven erst nach der Verdeckelung (mehrheitlich bei Infektionen mit ERIC I), wird dies meist von den Ammenbienen nicht registriert und Paenibacillus larvae kann die Larven in den Zellen komplett zersetzen. Die Zelldeckel sind dann oft eingesunken und löchrig, da die Larven sich unter der Zellverdeckelung in eine breiige, kaffeebraune Masse verwandeln, die in der Regel deutlich Fäden zieht (Streichholzprobe). Diese zähflüssige Masse setzt sich im weiteren Verlauf in der unteren Zellrinne fest und bildet schließlich eingetrocknete schwarzbraune Schorfe, die sich nur schwer entfernen lassen. Die Inkubationszeit kann je nach Infektionsdosis und Genotyp wenige Wochen bis einige Monate betragen. Auch der Zustand des Bienenvolks und das Hygieneverhalten der Bienen spielen hierbei eine wesentliche Rolle.

Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung - Amerikanische Faulbrut bei Bienen

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree

Der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Veterinäramt) erlässt auf der Grundlage der Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 in der aktuell geltenden Fassung folgende

Tierseuchenallgemeinverfügung vom 15. Oktober 2022 zur Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022

Entscheidung:

A. Aufhebung der Allgemeinverfügung

Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

B. Inkrafttreten und Befristung

Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

I. Sachverhalt

Am 11. Juli 2022 wurde die Amerikanische Faulbrut der Bienen in zwei Beständen im Landkreis Oder-Spree durch das Veterinäramt amtlich festgestellt.

In Proben der Bienenbestände wurden durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg Erreger der Amerikanischen Faulbrut, das sporenbildende Bakterium Paenibacillus larvae, nachgewiesen. Aufgrund zusätzlich festgestellter klinischer Symptome in den Bienenbeständen wurde der Ausbruch amtlich bestätigt.

Die Amerikanische Faulbrut bei Bienen ist eine gefährliche Erkrankung des Bienenvolkes. Ihr Erreger ist ein sporenbildendes Bakterium (Paenibacillus larvae), dessen Dauerformen sehr widerstandsfähig gegenüber hohen Temperaturen (bis zu 120 Grad Celsius) sind und nahezu unbegrenzt haltbar und infektiös bleiben. Das Bakterium befällt ausschließlich die Bienenbrut und kann an dieser große Schäden verursachen. Die Bakterien vermehren sich in der Larve, töten diese dabei ab und gehen dann in die umweltbeständige Dauerform (Spore) über. Aus der weißen Bienenlarve entsteht dabei eine braune, Faden ziehende Masse, die Millionen von Sporen enthält.

Die Faulbrutsporen werden hauptsächlich über räubernde Bienen oder kontaminierte Waben und Bienenwohnungen sowie über Honig und Futter verbreitet. Die Sporen gelangen zum Beispiel über kontaminierten Honig oder kontaminierten Waben in gesunde Bienenvölker. Die Sporen werden durch Körperkontakt und Futteraustausch im Bienenvolk verteilt. Sporen, die in den Verdauungstrakt von adulten Bienen gelangen, werden außerhalb des Bienenstockes abgekotet, während die übrigen Sporen im Stock verteilt werden. Durch die potenzielle Weiterverbreitung kann es auch in anderen Bienenvölkern zu Seuchenausbrüchen kommen.

Die Amerikanische Faulbrut gefährdet die Überlebensfähigkeit von Bienenvölkern einer Region ernsthaft. Sie gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen, die bekämpfungspflichtig ist.
Um die vorgenannte Gefahr der Seuchenverbreitung zu verhindern und sämtliche Infektionswege abzuschneiden, erließ das Veterinäramt Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche und zur Verhinderung der Ausbreitung und des Übergreifens auf gesunde Bienen in Form der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022.

II. Rechtliche Würdigung

Gemäß Art. 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit § 24 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 4 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, ist das Veterinäramt die zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln der Bienenseuchen-Verordnung in der zurzeit geltenden Fassung.

zu A.

Gemäß § 12 Absatz 3 der Bienenseuchen-Verordnung gilt die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk als erloschen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Bienenseuchen-Verordnung erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bienenseuchen-Verordnung einen negativen Befund ergeben haben.

Laut § 12 Absatz 2 der Bienenseuchen-Verordnung gilt die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand als erloschen, wenn

1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder

2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes

a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder
b) behandelt worden sind und
c) die Untersuchung nach § 9 Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat

und

3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.

Die erkrankten Bienenvölker im Sperrbezirk wurden unter amtlicher Überwachung am 14. Juli 2022 getötet.

Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bienenseuchen-Verordnung müssen alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes amtstierärztlich untersucht werden. Eine entsprechende Untersuchung wurde am 28. September 2022, zweieinhalb Monate nach der Tötung der erkrankten Bienenvölker, durchgeführt.
Der Laborbefund vom 06. Oktober 2022 wies ein negatives Ergebnis aus.

Auf der Grundlage des § 12 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 12 Absatz 3 und 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bienenseuchen-Verordnung waren daher unter Tenorpunkt A dieser Verfügung die Schutzmaßregeln in Form der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022 für den Sperrbezirk durch das Veterinäramt aufzuheben.

zu B.

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Von dieser Ermächtigung wurde unter Punkt B dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Oder-Spree, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow erhoben werden.
Bei Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der vorgenannten Behörde eingegangen ist. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Versäumnis Ihnen zugerechnet werden.

Rolf Lindemann
Landrat

Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree

Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruches der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen im Landkreis Oder-Spree erlässt der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (nachfolgend: Veterinäramt) aufgrund von Gefahr im Verzug im Wege der Notbekanntmachung nach § 3 Bekanntmachungsverordnung nachfolgende Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022.

Um die Ausbruchsbetriebe mit einem positiven Erregernachweis wird als Restriktionsgebiet ein „Sperrbezirk“ festgelegt.

Sperrbezirk sind folgende Städte, Gemeinden und Gemarkungen:

  • Gemarkung Ziltendorf
  • Gemarkung Radinkendorf
  • Gemarkung Ragow
  • Teile der Gemarkung Beeskow von der Gemarkungsgrenze über Hufenfeld zur B 87 bis zum Spreeverlauf und entlang dem Spreeverlauf in Richtung Norden bis Gemarkungsgrenze Ragow

Die gesamte Tierseuchenallgemeinverfügung ist dieser Mitteilung beigefügt.


Ausschreibungen landwirtschaftlicher Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG):

BB67-1800-159024 - Grünlandflächen in der Gemarkung Neubrück

Objektdaten:

BB67-1800-159024
Bundesland Brandenburg
Kreis Oder-Spree
Gemeinde Rietz-Neuendorf
Gemarkung Neubrück
Objektart Acker und Grünland
Größe 0,6434 ha
Auktionslimit (Kauf) 1.600 EUR
Versteigerung am: 18.09.2025 (www.diia.de / Objekt-ID-Nummer: 458-0004)

Lageskizze:

BB67-1800-159024 - Grünflächen in der Gemarkung Neubrück

Objektdaten:

BB67-1800-159024
Bundesland Brandenburg
Kreis Oder-Spree
Gemeinde Rietz-Neuendorf
Gemarkung Neubrück
Objektart Acker und Grünland
Größe 0,6434 ha
Auktionslimit (Kauf) nach Gebot
Ausschreibung endet am 24.07.2025, um 08:00 Uhr


Lageskizze:


BB67-1800-022925 - Fläche in der Gemarkung Herzberg

Objektdaten:

BB67-1800-022925
Bundesland Brandenburg
Kreis Oder-Spree
Gemeinde Rietz-Neuendorf
Gemarkung Herzberg
Objektart Acker und Grünland
Größe 0,0519 ha
Auktionslimit (Kauf) nach Gebot
Ausschreibung endet am 17.07.2025, um 08:00 Uhr

Lageskizze:

BB67-1800-034525 - Ackerfläche zwischen Buckow und Birkholz

Objektdaten:

BB67-1800-034525
Bundesland Brandenburg
Kreis Oder-Spree
Gemeinde Rietz-Neuendorf
Gemarkung Buckow
Objektart Acker und Grünland
Größe 0,3196 ha
Auktionslimit (Kauf) 500 EUR
Versteigerung am: 22.05.2025 (www.diia.de / Objekt-ID-Nummer: 449-0019)
https://www.bvvg.de/objekte/flaeche-zwischen-buckow-und-birkholz-am-rietzer-weg/

Lageskizze:


BB-67-1800-038224 - Ackerflächen südlich Behrensdorf

OBJEKTDATEN

Objekt-Nr. BB67-1800-035724
Bundesland Brandenburg
Kreis Oder-Spree
Gemeinde Rietz-Neuendorf
Gemarkung Behrensdorf
Objektart Acker und Grünland
Größe 13,9663 ha
Orientierungswert (Pacht) 3.500 EUR/Jahr
Ende der Ausschreibung 04.07.2024, um 08:00 Uhr
https://www.bvvg.de/objekte/ackerlandflaeche-suedlich-vom-ortsteil-behrensdorf/ 

Lageskizze:

BB67-1800-035724 - Ackerlandflächen im Ortsteil Alt Golm

OBJEKTDATEN

Objekt-Nr. BB67-1800-035724
Bundesland Brandenburg
Kreis Oder-Spree
Gemeinde Rietz-Neuendorf
Gemarkung Alt Golm
Objektart Acker und Grünland
Größe 13,1010 ha
Orientierungswert (Pacht) 2.260 EUR/Jahr
Ende der Ausschreibung 27.06.2024, um 08:00 Uhr
https://www.bvvg.de/objekte/ackerlandflaechen-im-ortsteil-alt-golm/ 

Lageskizze:

BB67-1800-036024 - Grünflächen zwischen Langewahl und Streitberg

OBJEKTDATEN

Objekt-Nr. BB67-1800-036024
Bundesland Brandenburg
Kreis Oder-Spree
Gemeinde Langewahl, Rietz-Neuendorf
Gemarkung Langewahl, Alt Golm
Objektart Acker und Grünland
Größe 13,0649 ha
Orientierungswert (Pacht) 2.350 EUR/Jahr
Ende der Ausschreibung 27.06.2024, um 08:00 Uhr

 https://www.bvvg.de/objekte/gruenlandflaechen-zwischen-langewahl-und-streitberg/ 


Lageskizze:

BB67-1800-035824 - Ackerlandflächen südöstlich von Alt Golm

OBJEKTDATEN

Objekt-Nr. BB67-1800-035824
Bundesland Brandenburg
Kreis Oder-Spree
Gemeinde Rietz-Neuendorf
Gemarkung Alt Golm
Objektart Acker und Grünland
Größe 10,6534 ha
Orientierungswert (Pacht) 2.220 EUR/Jahr
Ende der Ausschreibung 27.06.2024, um 08:00 Uhr

https://www.bvvg.de/objekte/ackerlandflaechen-suedoestlich-vom-ortsteil-alt-golm/ 


Lageskizze:

BB67-1800-084521 Ausschreibung von Ackerland

Beschränkte Ausschreibung der BVVG: Ackerland im Ortsteil Görzig 

Die Ausschreibung endet am 25.08.2022, um 08:00 Uhr.


Objektbeschreibung:

Einem beschränkten Teilnehmerkreis bieten wir im ortsnahen Bereich ca. 9 ha Ackerland (32 Bodenpunkte) ausschließlich zur Pacht für einen Zeitraum von 6 Jahren an. Die Flächen sind bis zum 30.09.2022 verpachtet und können ab dem 01.10.2022 bis 30.09.2028 gepachtet werden. Zur Teilnahme berechtigt sind ausschließlich ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe.

Bitte beachten Sie die Ausschreibungsbedingungen!


Weitere Informationen der BVVG finden Sie unter:

https://www.bvvg.de/objekte/beschraenkte-ausschreibung-ackerland-im-ortsteil-goerzig/

BB67-1800-127820 - Ackerland westlich von Görzig

OBJEKTDATEN

Objekt-Nr.:

BB67-1800-127820

Bundesland: Brandenburg
Kreis: Oder-Spree
Gemeinde: Rietz-Neuendorf
Gemarkung: Görzig
Objektart: Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) 
Größe: 110,6967 ha
Orientierungswert (Pacht): 2.760,00 EUR/Jahr

Ausschreibung endet am 28.07.2022, um 08:00 Uhr


Link zum Exposé

BB67-1800-025222 - Ackerland bei Groß Rietz

OBJEKTDATEN

Objekt-Nr.:

BB67-1800-025222

Bundesland: Brandenburg
Kreis: Oder-Spree
Gemeinde: Rietz-Neuendorf
Gemarkung: Groß Rietz
Objektart: Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) 
Größe: 7,0889 ha
Orientierungswert (Pacht): 2.100,00 EUR/Jahr

Ausschreibung endet am 28.07.2022, um 08:00 Uhr


BB67-1800-128220 - Ackerland bei Görzig an der Kirschallee

OBJEKTDATEN

Objekt-Nr.:

BB67-1800-128220

Bundesland: Brandenburg
Kreis: Oder-Spree
Gemeinde: Rietz-Neuendorf
Gemarkung: Görzig
Objektart: Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) 
Größe: 12,0995 ha
Orientierungswert (Pacht): 3.700,00 EUR/Jahr

Ausschreibung endet am 28.07.2022, um 08:00 Uhr


BB67-1800-128320 - Acker bei Görzig nahe der Beeskower Chaussee

OBJEKTDATEN

Objekt-Nr.:

BB67-1800-128320

Bundesland: Brandenburg
Kreis: Oder-Spree
Gemeinde: Rietz-Neuendorf
Gemarkung: Görzig
Objektart: Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) 
Größe: 10,7756 ha
Orientierungswert (Pacht): 2.960,00 EUR/Jahr

Ausschreibung endet am 28.07.2022, um 08:00 Uhr


BB67-1800-128120 - Ackerland bei Görzig an der B168

OBJEKTDATEN

Objekt-Nr.:

BB67-1800-128120

Bundesland: Brandenburg
Kreis: Oder-Spree
Gemeinde: Rietz-Neuendorf
Gemarkung: Görzig
Objektart: Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) 
Größe: 10,8067 ha
Orientierungswert (Pacht): 3.400,00 EUR/Jahr

Ausschreibung endet am 14.07.2022, um 08:00 Uhr


BB67-1800- 127620 - Ackerland bei Herzberg

OBJEKTDATEN

Objekt-Nr.:

BB67-1800- 127620

Bundesland: Brandenburg
Kreis: Oder-Spree
Gemeinde: Rietz-Neuendorf
Gemarkung: Görzig, ...
Objektart: Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) 
Größe: 12,9464 ha
Orientierungswert (Pacht): 3.100,00 EUR/Jahr

Ausschreibung endet am 28.07.2022, um 08:00 Uhr


BB67-1800-130120 - Ackerland bei Groß Rietz

OBJEKTDATEN

Objekt-Nr.:

BB67-1800-130120

Bundesland: Brandenburg
Kreis: Oder-Spree
Gemeinde: Rietz-Neuendorf
Gemarkung: Groß Rietz
Objektart: Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) 
Größe: 12,8796 ha
Orientierungswert (Pacht): 4.250,00 EUR/Jahr

Ausschreibung endet am 14.07.2022, um 08:00 Uhr




BVVG Niederlassung Berlin/Brandenburg/Sachsen

Ausschreibungsbüro

Schönhauser Allee 120
Postschließfach 55 01 34
10437 Berlin