Steuern & Abgaben
Hier finden Sie eine Übersicht zu wichtigen Informationen im Bereich Steuern & Abgaben. Für Fragen dazu steht Ihnen gerne unsere Kämmerei zur Verfügung.
Hinweis zur Erhebung der Grundsteuer
Aufgrund des aktuellen Mahnlaufs kommt es vermehrt zu Anfragen bezüglich der Grundsteuer.
Dazu kurz einige Fakten:
Die Gemeinde muss die Daten des Grundlagenbescheides des Finanzamtes übernehmen. Das führt gelegentlich dazu, dass Eigentumsübergänge (z.B. durch Verkauf oder Erbschaften) teilweise nicht berücksichtigt sind. In anderen Fällen gibt es Klärungsbedarf bezüglich der Bemessung (Fläche, Nutzungsart, etc.).
Uns ist bewusst, dass diese Vorgehensweise teils für Unverständnis sorgt – lässt sich jedoch aufgrund der geltenden Regeln nicht ändern. Sollten Sie daher feststellen, dass der Grundsteuermessbetrag aus Ihrer Sicht falsche oder veraltete Informationen enthält, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Der Klärungsbedarf gegenüber dem Finanzamt zieht keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Grundsteuer nach sich. Das heißt: Die Grundsteuer ist trotzdem fristgerecht und in der ausgewiesenen Höhe zu zahlen. Sofern das Finanzamt eine Korrektur der Grundlagenbescheide durchführt, werden diese selbstverständlich im Folgenden durch die Gemeinde berücksichtigt.
Bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern (häufig der Fall bei Erbengemeinschaften) haftet jeder einzelne Eigentümer gesamtschuldnerisch. Das heißt, dass die Gemeinde jeweils einen Eigentümer anschreibt, der per Gesetz für die Grundsteuer aufzukommen hat. Die Klärung der Kostenverteilung im Innenverhältnis (sprich: unter den Eigentümern) ist Sache der Eigentümergemeinschaft
Natürlich stehen wir gerne für Fragen zur Grundsteuer zur Verfügung, bitten allerdings um Verständnis dafür, dass wir nicht willkürlich vorgegebene Prozesse anpassen können.
Oliver Radzio
Bürgermeister
Hinweis zur Grundsteuererhebung
Sehr geehrte Grundstückseigentümerinnen,
sehr geehrte Grundstückseigentümer,
aufgrund der Vielzahl an Nachfragen, Beschwerden und Unmutsbekundungen möchte ich (in vereinfachter Form) auf wesentliche Punkte zur Grundsteuer hinweisen:
- Die Grundsteuerreform resultiert aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 und der darauffolgenden Gesetzgebung. In dem Urteil wird kritisiert, dass die Bemessung der Einheitswerte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (in den neuen Bundesländern lag der Stichtag der Einheitswerte beim 01. Januar 1935).
- Die Grundsteuer wird nach Hebesatz A (agrarische Flächen / z.B. Wald, Feld & Wiese) und Hebesatz B (bauliche Flächen / z.B. Wohngrundstücke) unterschieden. Alle Grundstücke werden in diese Kategorien eingruppiert. Es findet keine weitere Unterscheidung nach Ortsteil, Lage oder anderen Eigenschaften statt.
- Die Steuerlast für verpachtete Flächen (z.B. Ackerflächen) liegt entsprechend der gesetzlichen Regelungen beim jeweiligen Eigentümer (nach Grundbuch).
- Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt nach der folgenden Formel:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Die Gemeindevertretung legt lediglich die Grundsteuerhebesätze (gem. Art. 28 GG) fest. Für Fragen zum Grundsteuerwert oder der Steuermesszahl wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. - Laufende Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes haben keine aufschiebende Wirkung für die Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinde.
- Die Gemeindevertretung hat die Grundsteuerhebesätze mit der Neufassung der Hebesatzsatzung rückwirkend zum 01. Januar 2025 auf folgende Sätze angepasst:
Grundsteuer A: 410 v.H. (alt: 540 v.H.)
Grundsteuer B: 350 v.H. (alt 405 v.H.)
Dabei wurde der politische Appell der „Aufkommensneutralität“ beachtet. Das heißt, dass die Gemeinde Rietz-Neuendorf durch diese Anpassung keine wesentlichen Mehr- oder Mindereinnahmen in Summe aller zu erwartenden Grundsteuereinnahmen erzielt. Trotzdem kann (und wird) die individuelle Steuerlast von der bisherigen Steuerlast abweichen.
Merke: Aufkommensneutral ≠ gleiche individuelle Steuerlast
Für vermeintlich irreführende Aussagen zur unveränderten individuellen Steuerlast wenden Sie sich bitte an die jeweilige Quelle – die Gemeinde hat zu keinem Zeitpunkt dererlei (fahrlässige) Aussagen getroffen.
Für Fragen in Zuständigkeit der Gemeinde stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Oliver Radzio
Bürgermeister
Neue Grundsteuerhebesätze
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 28. Januar 2025 die neuen Grundsteuerhebesätze mit Gültigkeit ab dem 01. Janura 2025 beschlossen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr.: 02-2025).
Grundsteuer A: 410 v.H.
Grundsteuer B: 350 v.H.
Um die individuelle Steuerlast zu berechnen wird die folgende Folrmel angewand:
Grundsteuermessebtrag x Grundsteuerhebesatz = Steuerlast
Weitere Informationen dazu finden sie in der Hebesatzsatzung und der Bekanntmachungsanordnung der Hebesatzsatzung.
Information zur Erhebung der Grundsteuer
Erhebung der Grundsteuer A und B in der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Im Zuge der Grundsteuerreform erhalten alle Steuerpflichtigen im Jahr 2025 neue Abgaben-Veranlagungsbescheide. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf beabsichtigt, die neuen Abgaben-Veranlagungsbescheide an Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken (Grundsteuer B) und an Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) ab Februar zu versenden.
Alle Eigentümer werden um Geduld sowie um Überprüfung der bisherigen Zahlungsweise gebeten. Eigentümer, die bisher einen Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet hatten, werden gebeten, den Dauerauftrag bis zum Erhalt des neuen Abgaben-Veranlagungsbescheides zu stoppen. Haben die Eigentümer ein SEPA-Lastschriftmandat für die Grundsteuer erteilt, kann alles bestehen bleiben und die Abbuchung erfolgt entsprechend des neuen Abgaben-Veranlagungsbescheides. Eigentümer, die bisher die Grundsteuer mittels Banküberweisung beglichen haben, werden gebeten, die Überweisung erst zu tätigen, wenn der neue Abgaben-Veranlagungsbescheid vorliegt.
Grundsteuerreform 2022
Die Grundsteuerreform kommt – was ändert sich im Jahr 2022?
Ab 01.01.2025 wird die Grundsteuer auf der Grundlage neuer gesetzlicher Regelungen erhoben und festgesetzt werden, da das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden hat, dass die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte von 1935 beziehungsweise 1964 ab dem 01.01.2025 nicht mehr für die Grundsteuer verwendet werden dürfen. Der 01.01.2022 ist der Stichtag für die Neubewertung (Hauptfeststellungszeitpunkt). Zukünftig wird es alle sieben Jahre eine Neubewertung geben. Die nächste Hauptfeststellung wird somit 2029 durchgeführt werden.
Bei der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A), wechselt die Steuerpflicht vom Nutzer auf den Eigentümer.
Wer ist von der Reform betroffen?
Die Neubewertung betrifft alle, die am 1. Januar 2022 Eigentum oder ein Erbbaurecht an einem Grundstück oder einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hatten, auch, wenn das Grundstück oder der Betrieb später verkauft wird. Wer nur mietet oder pachtet, ist von der Reform nicht selbst betroffen, muss aber gegebenenfalls seinen Vermieter oder Verpächter mit Auskünften unterstützen.
Kann ich die Daten auch schriftlich einreichen?
Von Härtefällen abgesehen, muss die Grundsteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden (§ 228 Abs. 6 S. 1 BewG). Lediglich auf Antrag kann die Finanzverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Abgabe verzichten. Bitten wenden Sie sich dazu an das zuständige Finanzamt.
10.01.2023 - Erinnerung an die Grundsteuerreform
Bis zum 31. Januar 2023 müssen alle Bürgerinnen und Bürger, die am 01. Januar 2022 Eigentümer bzw. Erbaurechtsnehmer eines Grundstücks waren, Informationen zu diesem Grundstück an das jeweils zuständige Finanzamt melden.
Die Gemeinde kann & darf gemäß § 5 des Steuerberatungsgesetzes ("Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen") dazu keine Hilfestellung über die Bereitstellung allgemein zugänglicher Daten (z.B. Bodenrichtwerte) hinaus leisten.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Homepage der Gemeinde unter Grundsteuerreform 2022 oder bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Fristverlängerung Grundsteuerreform
Laut Aussage des Bundesministers für Finanzen (Christian Lindner, FDP) wird die Frist zur Eingabe der Daten zur Grundsteuerreform in Einvernehmen mit den Ländern vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängert.
Weitere Informationen zur Grundsteuerrefor finden Sie auf der Homepage der Gemeinde unter Grundsteuerreform.
Grundsteuererklärung für Privateigentum
„Grundsteuererklärung für Privateigentum“ – ein Online-Service im Auftrag des Bundesfinanzministerium – ist auf Standardfälle von Privatbesitzer:innen zugeschnitten und dadurch deutlich vereinfacht im Vergleich zu ELSTER. Das Ziel ist die Abgabe der Grundsteuererklärung für Eigentümer:innen so stressfrei wie möglich zu machen.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Hier geht es zu Grundsteuererklärung für Privateigentum.
Was muss ich als Eigentümer beachten?
Was muss ich als Grundstückseigentümerin-u. Eigentümer beachten?
- Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden durch die Finanzämter im Mai bis Juni 2022 über die Abgabe der Steuererklärung zur Grundsteuer (Grundsteuer-werterklärungen) im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer schriftlich informiert
- Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen nach der gesetzlichen Neuregelung ihre Grundsteuererklärung im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 elektronisch (online) an das Finanzamt abgeben.
Hierzu kann jede geeignete Software oder das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung über Mein ELSTER (www.elster.de) genutzt werden.
Die elektronische Abgabepflicht ist in § 228 Abs. 6 Bewertungsgesetz verankert und kann nur in Ausnahmefällen durch eine Abgabe von Papierformularen ersetzt werden. - Steuerklärungen zur Grundsteuer (Grundsteuerwerterklärungen) können durch die Grund-stückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erst ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 online abgegeben werden
- Steuererklärungen zur Grundsteuer (Grundsteuerwerterklärungen) sind nicht gegenüber den Kommunen abzugeben
- Für Fragen zur Grundsteuererklärung stehen Ihnen ab Mai die Grundsteuer-Hotline (0331) 200 600-20 (Mo - Do 9 bis 16 Uhr und Fr 9 bis 14 Uhr) und ein virtueller Assistent (steuerchatbot.de) zur Verfügung
- Weitere Informationen zur Grundsteuererklärung können Sie bereits im Internet unter www.grundsteuer.brandenburg.de erhalten
- Von Mitte Mai bis vor den Sommerferien werden die Finanzämter in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg Informationsveranstaltungen „Finanzamt-vor-Ort“ anbieten Termine finden Sie zum gegebenen Zeitpunkt unter:www.grundsteuer.brandenburg.de
Grundstücksinformationen
Die Daten des Liegenschaftskatasters und die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse des Landes Brandenburg sind teilweise relevant für die Ermittlung der Grundsteuer.
Die notwendigen Informationen bezogen auf den Stichtag 01.01.2022 werden den Eigentümern in Brandenburg durch ein eigens geschaffenes Informationsportal für Grundstücksdaten online bereitgestellt (https://informationsportal-rundstuecksdaten.brandenburg.de/).
Dieses Portal kann von allen Steuerpflichtigen kostenfrei und ohne Anmeldung benutzt werden.
Das Informationsportal für Grundstücksdaten erlaubt ihnen die Auswahl des steuerpflichtigen Flurstücks. Ein Klick auf das Flurstück öffnet ein Informationsfenster mit einem Link zur Anzeige der für die Grundsteuer relevanten Grundstücksinformationen, die sodann als PDF-Dokument zum Download bereitstehen.
Das PDF-Dokument mit Detailinformationen zum Flurstück zum Stichtag 01.01.2022 enthält neben den Flurstücksangaben auch die Lagebezeichnung, Gebietszugehörigkeit, Gemarkungsnummer, amtliche Flächengröße, Bodenrichtwerte und Bodenschätzungsergebnisse.
Bodenrichtwerte Stichtag 01. Januar 2022
|
Lagebezeichnung |
BRW €/m² |
Zone LF |
|
Ahrensdorf |
28 B-M |
III |
|
Alt Golm |
95 B-M |
III |
|
Alt Golm, Gewerbegebiet |
5 B-GE |
III |
|
Behrensdorf |
30 B-M |
III |
|
Birkholz |
30 B-M |
III |
|
Buckow |
26 B-M |
III |
|
Drahendorf |
25 B-M |
III |
|
Drahendorf, WE-Nutz. |
8 B-SE-ASB |
III |
|
Glienicke |
20 B-M |
III |
|
Görzig |
30 B-M |
III |
|
Görzig, Rietz-Neuendorf |
30 B-M |
III |
|
Görzig, Rietz-Neuendorf G |
8 B-G |
III |
|
Groß Rietz |
80 B-M |
III |
|
Herzberg |
40 B-M |
III |
|
Herzberg, Hartensdorf |
25 B-M-ASB |
III |
|
Neubrück (Spree) |
32 B-M |
III |
|
Neubrück (Spree), WE-Nutz. |
III |
|
|
Neubrück, Raßmannsdorf |
21 B-M |
III |
|
Pfaffendorf |
80 B-M |
III |
|
Pfaffendorf, Kunersdorf |
siehe Außenbereichslagen |
III |
|
Rietz-Neuendorf, Außenbereichslagen |
13 B-M-ASB |
III |
|
Sauen |
24 B-M |
III |
|
Wilmersdorf b. Pf. |
20 B-M |
III |
|
Bodenrichtwerte Land- und Forstwirtschaft in €/m² Zone III |
|
|
Beeskower Platte - Acker |
0,90 |
|
Beeskower Platte - Grünland |
0,60 |
|
Beeskower Platte - Forst mit Aufwuchs |
0,85 |
|
Legende |
|
B-M - Baumischgebiet |
|
B-GE – Bau – Gewerbegebiet |
|
B-SE-ASB – Bau-Sondergebiet für Erholung im Außenbereich |
|
B-G – Bau – Gewerbliche Bauflächen |
|
B-M-ASB – Bau-Mischgebiet im Außenbereich |
Service des Finanzamts Frankfurt (Oder)
Bereits feststehende Termine in der Region:
- Finanzamt Frankfurt (Oder) vor Ort in Beeskow
Dienstag, 24. Mai 2022, 16:00 - 18:00Uhr; Fontane-Grundschule, Theodor-Fontane-Straße 9, 15848 Beeskow, (der Eintritt ist kostenlos) - Finanzamt Frankfurt (Oder) vor Ort in Frankfurt (Oder)
Montag, 30. Mai 2022, 12:00 - 14:00Uhr; Wo: Audimax der Europauniversität Viadrina, Logenstraße 4, 15234 Frankfurt (Oder), (der Eintritt ist kostenlos) - Finanzamt Frankfurt (Oder) vor Ort in Eisenhüttenstadt
Donnerstag, 9. Juni 2022, 16:00 - 18:00 Uhr Uhr; Wo: Friedrich-Wolf-Theater, Kleine Bühne, Lindenallee 27, 15890 Eisenhüttenstadt (der Eintritt ist kostenlos)
Servicestellen der Finanzämter werden zudem besondere Grundsteuer-Sprechtage und Termine für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zur Online-Steuererklärung anbieten (Termine können Sie mit dem zuständigen Finanzamt ab Mai vereinbaren).
Quellen:
Informationsschreiben Ministerium der Finanzen und für Europa vom 21.03.2022
Rundschreiben 168/2022 Städte- und Gemeindebund Brandenburg vom 11.04.2022