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Wasser, Energie & Co.

Informationen zu Medien der Grundversorgung wie Wasser, Abwasser, elktrischen Strom, Erdgas & co..

Heizkostenhilfe für Privathaushalte

Härtefallhilfen für Energiekosten privater Haushalte können ab heute beantragt werden.

Online-Portal für das Antragsverfahren für nicht-leitungsgebundene Energieträger ab 8. Mai freigeschaltet

Potsdam. Private Haushalte, die mit nicht-leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können ab heute Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen.
Brandenburg nutzt das zentrale Antragsportal der Kasse.Hamburg. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt im Anschluss durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg.

Bei Fragen rund um das Thema Heizkostenhilfe für Privathaushalte steht eine Hotline der ILB sowie eine Landingpage mit allen Kontakt- und Informationsmöglichkeiten zur Verfügung.

ILB-Infotelefon Heizkostenhilfe: 0331 660-2920
Antragsseite der ILB: https://www.ilb.de/de/heizkostenhilfe-fuer-privathaushalte/

Weitere Informationen:


- MWAE: Hilfen für Haushalte mit Heizöl-, Pellets- und Flüssiggasheizungen
- ILB: Heizkostenhilfe für Privathaushalte

Die Antragsstellung ist bis zum 20. Oktober 2023 möglich.


Quelle: Pressemitteilung des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg vom 08.05.2023

22.12.2022 - Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

Mit der Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland (WAZV) im Amtsblatt Nr. 11/2022 des Landkreises Oder-Spree folgende Satzungen bekannt gegeben worden:

  • 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

  • 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Fäkalentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

  • 3. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

  • 6. Änderung der Anlage C zur Trinkwasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

Die Satzungen beinhalten unter anderem Preisänderungen und treten jeweils am 01. Januar 2023 in Kraft


02.09.2022 - Bundeskabinett verabschiedet Energiesparverordnungen

Bundeskabinett verabschiedet Energiesparverordnungen. Sie enthalten erste kurz- und mittelfristige Maßnahmen zum Einsparen von Gas und Energie insgesamt für öffentliche Körperschaften, Unternehmen und Privathaushalte. Energietransporte auf der Schiene sollen nach einer von der Bundesregierung beschlossenen Rechtsverordnung in den kommenden sechs Monaten Vorrang erhalten.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) wird direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und soll zum 1. September in Kraft treten.

Die Maßnahmen sind folgende:

  • Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen; so im Rahmen ihrer Mietverträge, indem Vorgaben zur Mindesttemperatur unterschritten werden dürfen.
  • In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz grds. untersagt. Gewerbliche Pools sind davon nicht betroffen.
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden gilt:
    • Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, sollen, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, grds. nicht mehr geheizt werden.
    • In öffentlichen Nichtwohngebäuden besteht eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad, die in Büros nicht überschritten werden soll. Ausgenommen sind auch hier z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
    • In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen grds. auszuschalten, die überwiegend dem Händewaschen dienen und Hygienevorschriften nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
    • Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen - mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung - ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr erforderlich ist.
  • Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und damit verbundene Kosten, über die Auswirkungen der Energiepreissteigerungen und über Einsparpotenziale zu informieren bzw. entsprechende Informationen sind durch Eigentümer/innen weiterzuleiten. Bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen spezifischere Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit gegeben werden.
  • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren / Eingangssystemen, grds. untersagt.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages grds. untersagt.
  • Die Temperatur-Höchstwerte gelten auch für Arbeitsräume in Arbeitsstätten.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) soll 2 Jahre gültig sein. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober in Kraft treten. Es sind folgende Maßnahmen enthalten:

  • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden umfassen:
  • die Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung, wonach Eigentümer/innen von Gebäuden mit Gasheizungen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen müssen.
  • Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung (ab 1000 m2 und große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten) auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen
  • Einsparungen in Unternehmen sind folgende:
    • Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen.
    • Auch sind Unternehmen dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.

Um die Energieversorgung zu sichern, sollen zudem Energietransporte vorübergehend Vorrang auf der Schiene haben. Das hat das Bundesregierung am 24.08.2022 in einer Rechtsverordnung festgelegt, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zusammen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erarbeitet hat. Ziel ist es, den Betrieb von Kraftwerken, Raffinerien und Stromnetzen sicherzustellen. Die Rechtsverordnung basiert auf der Grundlage des novellierten Energiesicherungsgesetzes (§ 30) und wird auf sechs Monate befristet. Sie sieht vor, dass Energieträgertransporte per Bahn und der schienengebundene Transport von Großtransformatoren bei Gefährdung des sicheren und zuverlässigen Betriebs der Elektrizitätsversorgung und bei Gefährdung des Betriebs von Raffinerien und der Mineralölversorgung Vorrang bei der Nutzung des Schienennetzes haben sollen. Die Eingriffe in den Schienenverkehr sollen so gering wie möglich gehalten werden, um auch andere Güterarten weiterhin den Bedarfen entsprechend transportieren zu können und Ausfälle bzw. Verspätungen im Personenverkehr weitestgehend zu vermeiden. Die Priorisierung erfolgt innerhalb eines klar definierten Energiekorridor-Netzes. Sollte eine Beschränkung anderer Schienenverkehre nötig sein, wird ein abgestuftes Priorisierungsverfahren vorgesehen, um den betrieblichen Vorrang von Energieträgertransporten und Großtransformatoren zu gewährleisten. Zur Gewährleistung einer stabilen Energieversorgung und aufgrund bestehender Kapazitätsengpässe auch beim Wagenmaterial kann es erforderlich sein, auch solche Güterwagen einzusetzen, die nicht mehr den geltenden Lärmschutzstandards entsprechen. Die Vorschriften des Schienenlärmschutzgesetzes werden daher in diesem besonderen Ausnahmefall von der Anwendung ausgeschlossen.


Quelle: https://www.dstgb.de/themen/energiewende/aktuelles/bundeskabinett-verabschiedet-energiesparverordnungen/

17.08.2022 - Festsetzung der Gasumlage

Update vom 17.08.2022:

Wie heute durch die Bundesregierung bekannt gegeben wurde, wir die Mehrwertsteuer auf Gasverbrauch bis zum 31. März 2024 von 19% auf 7% gesenkt. Ab wann diese Regelung in Kraft tritt ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt.

Die Aussage des Bundeskanzlers vom 18.08.2022: "Mit diesem Schritt entlasten wir die Gaskunden insgesamt deutlich stärker, als die Mehrbelastung, die durch die Umlagen entsteht, beträgt" ist rechnerisch für die meisten Verbraucher schlicht falsch. Tatsächlich gleicht die Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 7% die Mehrbelastung durch die Gasumlage erst ab einem Gaspreis von ca. 26 Cent/kWh aus. 


Update vom 17.08.2022:

Wie gestern abend bekannt wurde, ist eine Ausnahme der Besteuerung aus Sicht der EU-Kommission nicht möglich.Mit einer voraussichtlichen Besteuerung in Höhe von 19%, würde sich die Gasumlage von 2,419 Cent/kWh auf 2,879 Cent/kWh erhöhen. 


Wie heute mittag durch die Trading Hub Europe GmbH bekannt gegeben wurde, wird die Gasumlage auf Erdgas ab Oktober auf 2,419 Cent/Kilowattstunde festgelegt. Ob auf diese Umlage noch zusätzlich die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% aufgeschlagen wird, ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht klar. Gesetzliche Grundlage dieser Festlegung ist das Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz - EnSiG), dass noch entsprechend angepasst bzw. geändert werden soll.

Was heißt das für Verbraucher?

Bei einem durchschnittlichen Verbrauch einer 4-köpfigen Familie von 16.000 kWh pro Jahr und einem aktuellen Gaspreis von 0,0683 EUR/kWh beträgt die Kostensteigerung 387,04 EUR/Jahr bzw 460,64 EUR inklusive 19% Mehrwertsteuer.


Beispielrechnung:

0,06830 EUR/kWh x 16.000 kWh = 1.092,80 EUR
(IST-Zustand mit angenommenen Durchschnittswerten)

(0,06830 + 0,02419) EUR/kWh x 16.000 kWh = 1.479,84 EUR
(NEU ohne MwSt mit angenommenen Durchschnittswerten)

(0,06830 + 0,02879) EUR/kWh x 16.000 kWh = 1.553,44 EUR
(NEU zzgl. MwSt mit angenommenen Durchschnittswerten)


Da es sich bei der geplanten Gasumlage um eine gesetzliche Regelung und nicht um eine Preiserhöhung handelt, betrifft diese Umlage auch Festpreisverträge.

Wie stark diese Entwicklung die ohnehin knappe Gemeindekasse (und damit den Handlungsspielraum für geplante Investitionen) beeinflusst, wird aktuell erhoben.


Auch wenn viele der gut gemeinten & gerne propagierten Ratschläge angesichts der allgemeinen Preisentwicklungen nahezu zynisch wirken, kann ich Ihnen in der aktuellen Entwicklung nur raten:

  • Gehen Sie sparsam und bewusst mit Energie um (z.B. Stoßlüften satt angeklappter Fenster).
  • Bilden Sie (wenn möglich) Rücklagen zum Bezahlen der zu erwartenden Nachforderungen.
  • Passen Sie Ihre Abschlagszahlungen zur Vermeidung extremer Nachforderungen an.
  • Lesen Sie am 30.09.2022 Ihren Gaszähler ab und melden Sie diesen Stand an Ihren Energieversorger (zur genauen Abgrenzung der Mehrbelastung). 
  • Suchen Sie zeitnah das Gespräch zu Ihrem Energieversorger und/oder Vermieter falls sich Zahlungsschwierigkeiten andeuten. Im Fall der gemeindeeigener Wohnungen ist der Vermieter die Wohnungswirtschaft GmbH Fürstenwalde Spree.
  • Mittel- und langfristig sind energetische Sanierung (Heizung & Dämmung) zu empfehlen - auch wenn diese Maßnahmen angesichts der aktuellen Verfügbarkeit von Material und Handwerkern kurzfristig illusorisch sind.


Oliver Radzio
Bürgermeister