Land- und Forstwirtschaft
"Die Land- und die Forstwirtschaft gehören zum primären Sektor der Wirtschaft. Während in der Landwirtschaft vorwiegend Nahrungs- und Futtermittel sowie Energierohstoffe produziert werden, dient die Forstwirtschaft vor allem der Gewinnung der Ressource Holz. Beide Nutzungsformen prägen auch heute noch maßgeblich das Landschaftsbild Deutschlands und üben erheblichen Einfluss auf die Umwelt aus." (Quelle: Umweltbundesamt)
Amerikanischen Faulbrut bei Bienen
Je nach Genotyp tötet der Erreger Paenibacillus larvae die Larven mehrheitlich entweder vor oder nach der Verdeckelung der Brutzellen ab. Bei Infektionen mit Paenibacillus larvae ERIC II sterben die Bienenlarven in der Regel vor der Verdeckelung und werden von Ammenbienen ausgeräumt, was zu einem lückenhaften Brutnest führt. Sterben die Larven erst nach der Verdeckelung (mehrheitlich bei Infektionen mit ERIC I), wird dies meist von den Ammenbienen nicht registriert und Paenibacillus larvae kann die Larven in den Zellen komplett zersetzen. Die Zelldeckel sind dann oft eingesunken und löchrig, da die Larven sich unter der Zellverdeckelung in eine breiige, kaffeebraune Masse verwandeln, die in der Regel deutlich Fäden zieht (Streichholzprobe). Diese zähflüssige Masse setzt sich im weiteren Verlauf in der unteren Zellrinne fest und bildet schließlich eingetrocknete schwarzbraune Schorfe, die sich nur schwer entfernen lassen. Die Inkubationszeit kann je nach Infektionsdosis und Genotyp wenige Wochen bis einige Monate betragen. Auch der Zustand des Bienenvolks und das Hygieneverhalten der Bienen spielen hierbei eine wesentliche Rolle.
Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung - Amerikanische Faulbrut bei Bienen
Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree
Der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Veterinäramt) erlässt auf der Grundlage der Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 in der aktuell geltenden Fassung folgende
Tierseuchenallgemeinverfügung vom 15. Oktober 2022 zur Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022
Entscheidung:
A. Aufhebung der Allgemeinverfügung
Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
B. Inkrafttreten und Befristung
Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Begründung:
I. Sachverhalt
Am 11. Juli 2022 wurde die Amerikanische Faulbrut der Bienen in zwei Beständen im Landkreis Oder-Spree durch das Veterinäramt amtlich festgestellt.
In Proben der Bienenbestände wurden durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg Erreger der Amerikanischen Faulbrut, das sporenbildende Bakterium Paenibacillus larvae, nachgewiesen. Aufgrund zusätzlich festgestellter klinischer Symptome in den Bienenbeständen wurde der Ausbruch amtlich bestätigt.
Die Amerikanische Faulbrut bei Bienen ist eine gefährliche Erkrankung des Bienenvolkes. Ihr Erreger ist ein sporenbildendes Bakterium (Paenibacillus larvae), dessen Dauerformen sehr widerstandsfähig gegenüber hohen Temperaturen (bis zu 120 Grad Celsius) sind und nahezu unbegrenzt haltbar und infektiös bleiben. Das Bakterium befällt ausschließlich die Bienenbrut und kann an dieser große Schäden verursachen. Die Bakterien vermehren sich in der Larve, töten diese dabei ab und gehen dann in die umweltbeständige Dauerform (Spore) über. Aus der weißen Bienenlarve entsteht dabei eine braune, Faden ziehende Masse, die Millionen von Sporen enthält.
Die Faulbrutsporen werden hauptsächlich über räubernde Bienen oder kontaminierte Waben und Bienenwohnungen sowie über Honig und Futter verbreitet. Die Sporen gelangen zum Beispiel über kontaminierten Honig oder kontaminierten Waben in gesunde Bienenvölker. Die Sporen werden durch Körperkontakt und Futteraustausch im Bienenvolk verteilt. Sporen, die in den Verdauungstrakt von adulten Bienen gelangen, werden außerhalb des Bienenstockes abgekotet, während die übrigen Sporen im Stock verteilt werden. Durch die potenzielle Weiterverbreitung kann es auch in anderen Bienenvölkern zu Seuchenausbrüchen kommen.
Die Amerikanische Faulbrut gefährdet die Überlebensfähigkeit von Bienenvölkern einer Region ernsthaft. Sie gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen, die bekämpfungspflichtig ist.
Um die vorgenannte Gefahr der Seuchenverbreitung zu verhindern und sämtliche Infektionswege abzuschneiden, erließ das Veterinäramt Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche und zur Verhinderung der Ausbreitung und des Übergreifens auf gesunde Bienen in Form der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022.
II. Rechtliche Würdigung
Gemäß Art. 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit § 24 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 4 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, ist das Veterinäramt die zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln der Bienenseuchen-Verordnung in der zurzeit geltenden Fassung.
zu A.
Gemäß § 12 Absatz 3 der Bienenseuchen-Verordnung gilt die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk als erloschen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Bienenseuchen-Verordnung erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bienenseuchen-Verordnung einen negativen Befund ergeben haben.
Laut § 12 Absatz 2 der Bienenseuchen-Verordnung gilt die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand als erloschen, wenn
1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder
b) behandelt worden sind und
c) die Untersuchung nach § 9 Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat
und
3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
Die erkrankten Bienenvölker im Sperrbezirk wurden unter amtlicher Überwachung am 14. Juli 2022 getötet.
Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bienenseuchen-Verordnung müssen alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes amtstierärztlich untersucht werden. Eine entsprechende Untersuchung wurde am 28. September 2022, zweieinhalb Monate nach der Tötung der erkrankten Bienenvölker, durchgeführt.
Der Laborbefund vom 06. Oktober 2022 wies ein negatives Ergebnis aus.
Auf der Grundlage des § 12 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 12 Absatz 3 und 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bienenseuchen-Verordnung waren daher unter Tenorpunkt A dieser Verfügung die Schutzmaßregeln in Form der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022 für den Sperrbezirk durch das Veterinäramt aufzuheben.
zu B.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Von dieser Ermächtigung wurde unter Punkt B dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Oder-Spree, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow erhoben werden.
Bei Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der vorgenannten Behörde eingegangen ist. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Versäumnis Ihnen zugerechnet werden.
Rolf Lindemann
Landrat
Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022
Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree
Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruches der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen im Landkreis Oder-Spree erlässt der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (nachfolgend: Veterinäramt) aufgrund von Gefahr im Verzug im Wege der Notbekanntmachung nach § 3 Bekanntmachungsverordnung nachfolgende Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 14. Juli 2022.
Um die Ausbruchsbetriebe mit einem positiven Erregernachweis wird als Restriktionsgebiet ein „Sperrbezirk“ festgelegt.
Sperrbezirk sind folgende Städte, Gemeinden und Gemarkungen:
- Gemarkung Ziltendorf
- Gemarkung Radinkendorf
- Gemarkung Ragow
- Teile der Gemarkung Beeskow von der Gemarkungsgrenze über Hufenfeld zur B 87 bis zum Spreeverlauf und entlang dem Spreeverlauf in Richtung Norden bis Gemarkungsgrenze Ragow
Die gesamte Tierseuchenallgemeinverfügung ist dieser Mitteilung beigefügt.
- PDF-Datei: 152 kB
Aktuelle Ausschreibungen landwirtschaftlicher Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG):
BB67-1800-084521 Ausschreibung von Ackerland
Beschränkte Ausschreibung der BVVG: Ackerland im Ortsteil Görzig
Die Ausschreibung endet am 25.08.2022, um 08:00 Uhr.
Objektbeschreibung:
Einem beschränkten Teilnehmerkreis bieten wir im ortsnahen Bereich ca. 9 ha Ackerland (32 Bodenpunkte) ausschließlich zur Pacht für einen Zeitraum von 6 Jahren an. Die Flächen sind bis zum 30.09.2022 verpachtet und können ab dem 01.10.2022 bis 30.09.2028 gepachtet werden. Zur Teilnahme berechtigt sind ausschließlich ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe.
Bitte beachten Sie die Ausschreibungsbedingungen!
Weitere Informationen der BVVG finden Sie unter:
https://www.bvvg.de/objekte/beschraenkte-ausschreibung-ackerland-im-ortsteil-goerzig/
BB67-1800-127820 - Ackerland westlich von Görzig
OBJEKTDATEN
Objekt-Nr.: |
BB67-1800-127820 |
Bundesland: | Brandenburg |
Kreis: | Oder-Spree |
Gemeinde: | Rietz-Neuendorf |
Gemarkung: | Görzig |
Objektart: | Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) |
Größe: | 110,6967 ha |
Orientierungswert (Pacht): | 2.760,00 EUR/Jahr |
Ausschreibung endet am 28.07.2022, um 08:00 Uhr
- PDF-Datei: 280 kB
BB67-1800-025222 - Ackerland bei Groß Rietz
OBJEKTDATEN
Objekt-Nr.: |
BB67-1800-025222 |
Bundesland: | Brandenburg |
Kreis: | Oder-Spree |
Gemeinde: | Rietz-Neuendorf |
Gemarkung: | Groß Rietz |
Objektart: | Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) |
Größe: | 7,0889 ha |
Orientierungswert (Pacht): | 2.100,00 EUR/Jahr |
Ausschreibung endet am 28.07.2022, um 08:00 Uhr
- PDF-Datei: 1.5 MB
- PDF-Datei: 280 kB
BB67-1800-130120 - Ackerland bei Groß Rietz
OBJEKTDATEN
Objekt-Nr.: |
BB67-1800-130120 |
Bundesland: | Brandenburg |
Kreis: | Oder-Spree |
Gemeinde: | Rietz-Neuendorf |
Gemarkung: | Groß Rietz |
Objektart: | Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) |
Größe: | 12,8796 ha |
Orientierungswert (Pacht): | 4.250,00 EUR/Jahr |
Ausschreibung endet am 14.07.2022, um 08:00 Uhr
- PDF-Datei: 2.1 MB
BB67-1800-128120 - Ackerland bei Görzig an der B168
OBJEKTDATEN
Objekt-Nr.: |
BB67-1800-128120 |
Bundesland: | Brandenburg |
Kreis: | Oder-Spree |
Gemeinde: | Rietz-Neuendorf |
Gemarkung: | Görzig |
Objektart: | Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) |
Größe: | 10,8067 ha |
Orientierungswert (Pacht): | 3.400,00 EUR/Jahr |
Ausschreibung endet am 14.07.2022, um 08:00 Uhr
- PDF-Datei: 1.5 MB
- PDF-Datei: 279 kB
BB67-1800- 127620 - Ackerland bei Herzberg
OBJEKTDATEN
Objekt-Nr.: |
BB67-1800- 127620 |
Bundesland: | Brandenburg |
Kreis: | Oder-Spree |
Gemeinde: | Rietz-Neuendorf |
Gemarkung: | Görzig, ... |
Objektart: | Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) |
Größe: | 12,9464 ha |
Orientierungswert (Pacht): | 3.100,00 EUR/Jahr |
Ausschreibung endet am 28.07.2022, um 08:00 Uhr
- PDF-Datei: 2 MB
- PDF-Datei: 279 kB
BB67-1800-128320 - Acker bei Görzig nahe der Beeskower Chaussee
OBJEKTDATEN
Objekt-Nr.: |
BB67-1800-128320 |
Bundesland: | Brandenburg |
Kreis: | Oder-Spree |
Gemeinde: | Rietz-Neuendorf |
Gemarkung: | Görzig |
Objektart: | Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) |
Größe: | 10,7756 ha |
Orientierungswert (Pacht): | 2.960,00 EUR/Jahr |
Ausschreibung endet am 28.07.2022, um 08:00 Uhr
- PDF-Datei: 1 MB
- PDF-Datei: 279 kB
BB67-1800-128220 - Ackerland bei Görzig an der Kirschallee
OBJEKTDATEN
Objekt-Nr.: |
BB67-1800-128220 |
Bundesland: | Brandenburg |
Kreis: | Oder-Spree |
Gemeinde: | Rietz-Neuendorf |
Gemarkung: | Görzig |
Objektart: | Acker und Grünland, Acker und Grünland (beschränkt) |
Größe: | 12,0995 ha |
Orientierungswert (Pacht): | 3.700,00 EUR/Jahr |
Ausschreibung endet am 28.07.2022, um 08:00 Uhr
- PDF-Datei: 1.4 MB
- PDF-Datei: 279 kB