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Lager- & Brauchtumsfeuer

Lager- und Osterfeuer

Kleine Holzfeuer sind ohne behördliche Ausnahme vom Verbrennungsverbot nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Das gilt nicht für das Verbrennen von Abfall insbesondere aus dem Garten. Die Größe des Holzhaufens darf im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Bei größeren Feuern ist grundsätzlich eine Ausnahme bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.

Für ein Feuer im Freien darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite ein bis zwei Jahre gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken. Gartenabfälle wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen nicht verbrannt werden. 

Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten und Faserplatten dürfen weder verbrannt noch kompostiert werden, da schädliche Stoffe freigesetzt werden.

Falls Sie ein Holzfeuer planen, empfiehlt es sich, vorab mit Ihren Nachbarn zu sprechen. Gegenseitige Rücksichtnahme ist immer auch das A und O für ein gutes Miteinander.

Feuer zu Ostern gelten als "Brauchtumsfeuer" und sind damit grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Um die Bearbeitung der Anträge und frühzeitige Information der Leistelle der Feuerwehr zu gewährleisten, werden Anträge für Osterfeuer bis spätestens Mittwoch, vor Gründonnerstag angenommen.

Anträge, die später gestellt werden, sind nicht mehr genehmigungsfähig.


Weitere Informationen und den Antrag zur Genehmigung eines Holzfeuers im Freien finden Sie im Bereich Dienstleistungen.

Für Fragen dazu steht Ihnen gerne unser Ordnungsamt zur Verfügung.


Hinweis zu Traditionsfeuer

Laut Aussage des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) gegenüber dem Landkreis Oder-Spree, gilt für Weihnachtsbäume grundsätzlich ein Verbrennungsverbot gemäß des § 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung.


Aber: Folgende Stoffe dürfen laut Schreiben des MLUK vom 26. Februar 2007 verbrannt werden:

  • naturbelassenes, trockenes Holz
  • kurze Äste,
  • Reisig,
  • Zapfen oder auch Holzbriketts

und können als Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer bei der Gemeinde angemeldet werden. Feuer, die kleiner als 1 x 1 Meter sind, unterliegen der Vermutungsregel und sind nicht anzeige- bzw. genehmigungspflichtig.

Den Antrag für Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer und weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich Dienstleistungen unter "Lagerfeuer".

Dabei sind selbstverständlich folgende Punkte zu beachten:

  1. Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
  2. Es darf nur ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde benutzt werden, keine Bauabfälle, Gartenabfälle und ähnliches verbrannt werden.
  3. Der Brennstoff ist lufttrocken.
  4. Ausreichende Sicherheitsabstände (Zonen) zu: Gebäuden, Bäumen, Personen, brennbaren Stoffen und öffentlichen Verkehrsflächen sind einzuhalten.
  5. Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 Meter, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 Meter betragen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
  6. Der Verbrennungsplatz ist ständig von einer zuverlässigen Aufsichtsperson zu überwachen und darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
  7. Gefahrenbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu vermeiden.
  8. Zum entfachen des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger wie Benzin oder ähnliches verwendet werden.
  9. Der vorbeugende Brandschutz ist durch geeignete Maßnahmen (Löschmittel) zu gewährleisten.
  10. Bei starkem Wind oder Sturm ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
  11. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers muss vorliegen.
  12. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft entstehen.
  13. Das Abbrennen ist grundsätzlich ab der Waldbrandgefahrenstufe 5 verboten.

Hinweis: Sollte es aufgrund einer fehlenden Anmeldung und/oder fahrlässigen Verhaltens zu einem Feuerwehreinsatz kommen, wird dieser entsprechend der „Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ in Rechnung gestellt.


22.03.2022