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Flächennutzungsplan

Ein Flächennutzungsplan (FNP) stellt die beabsichtigten städtebaulichen Entwicklungen und der Art der Bodennutzung in den Grundzügen für das gesamte Gemeindegebiet dar.

Damit werden wichtige Entscheidungen über Standorte und die zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten von Flächen getroffen:

  • Wo wird gewohnt?
  • Wo ist welches Gewerbe?
  • Wo sind welche Infrastrukturen?
  • Welche Flächen werden zukünftig nicht baulich genutzt?

Ziele der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Ziel der Aufstellung des Flächennutzungsplans ist eine verbindliche und zukunftsfähige Gestaltung der Gemeinde. Dabei werden unter anderem die folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Ausweisung von Innenbereichen (um der gestiegenden Nachfrage an Wohnraum gerecht zu werden)
  • Ausweisung von Gewerbeflächen (zum Erhalt und Ausbau von Arbeitsplätzen)
  • Zukunftsfähige Planung der Infrastruktur (Straßen, Wege, Kitas, etc.)

FNP - Verfahren

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf hat die Erstellung eines Flächennutzungsplans im März 2022 beauftragt. Dazu werden in den kommenden Monaten folgende Schritte unternommen:

  1. Bestandsaufnahme (bestehende Innenbereiche, Ergänzungssatzungen, B-Pläne, etc.)
  2. Gestaltung zukünftiger Strukturen (mit Beteiligung der Gemeinde, der Ortsteile und der Bürger)
  3. Genehmigungsverfahren
  4. Beschluss des Flächennutzungsplans

Insgesamt dauert dieses Verfahren voraussichtlich 28 - 36 Monate (abhängig von der Beteiligung, den Einsprüchen und den Genehmigungen beteiligter Behörden).

FNP - Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Die allgemeinen Grundlagen des Flächennutzungsplans sind im Zweiten Abschnitt des Baugesetzbuchs (§§ 5 - 7 BauGB) geregelt, zusätzlich sind die Landesplanung (Landesentwicklungsplan Hautstadtregion) und andere Belange (u.a. Umweltschutz, etc.) zu berücksichtigen.

FNP - Öffentliche Beteiligung

Der Flächennutzungsplan folgt in der Entscheidungskette auf die Vorfestlegungen der Landes- und Regionalplanung und ist an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Nach einem gesetzlich geregelten Verfahren sind die Öffentlichkeit und Behörden zu beteiligen.

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit kann sich jeder Bürger über den Stand der planerischen Überlegungen informieren und aktiv eigene Anregungen einbringen, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Die Abwägungsentscheidung wird durch die Verwaltung vorbereitet und die gewählten Gremien getroffen, im Verfahren geäußerte private und öffentliche Belange müssen dabei gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden.

Zu beachten ist dabei, dass 

  • der Flächennutzungsplan, anders als der Bebauungsplan, zwar ein Planwerk mit begrenzter Bindungswirkung für den Bürger, aber behördenintern verbindlich ist und die zentrale Plangrundlage für nachfolgende konkretere Festlegungen bildet.
  • Planungen übergeordneter Instanzen und Fachplanungen, wie z. B. übergeordnete Infrastrukturprojekte übernommen bzw. integriert werden. Dabei kann ggf. nicht mehr alles diskutiert werden, da in anderen Institutionen und Verfahren über bestimmte Inhalte entschieden wurde.
  • der Flächennutzungsplan an ein festes Programm möglicher Inhalte gebunden ist. Daher können nicht alle wünschbaren Regelungen hier getroffen werden.
  • es in der Entscheidungskette viele Vorfestlegungen gibt und andere Fragen den nachfolgenden Planebenen zur Konkretisierung überlassen bleiben (Bebauungsplanung).

Das Verfahren ist gesetzlich geregelt, es sind Mindestanforderungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§§ 3-4 Baugesetzbuch) festgelegt. Häufig gibt es zusätzliche Beteiligungsmöglichkeiten in vorgelagerten oder begleitenden informellen Planungsverfahren oder Fachplanungen, z.B. Abstimmung der Planungsziele, sektorale Planungen und Konzepte (z.B. zu Themen wie Einzelhandel, Verkehr, Natur und Landschaft).

(Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung - MIL)


Ansprechpartner

Für die Koordinierung der einzelnen Verfahrensschritte zwischen Gemeinde, beauftragtem Planungsbüro, Ortsteilen, Bürgern und anderen Beteiligten ist die Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf zuständig.

Eine vorfristige Beteiligung bzw. Berücksichtigung von Einzelinteressen wird im Zuge des Verfahrens ausgeschlossen.