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Coronavirus

Allgemeines

Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist ein Virus, das erstmalig im Dezember 2019 in China in der Millionenmetropole Wuhan beim Menschen nachgewiesen wurde. Coronaviren (CoV) können beim Menschen Krankheiten verursachen, die von leichteren Erkältungskrankheiten bis hin zu schwereren Krankheiten wie Middle East Respiratory Syndrome (MERS) und Severe Acute Respiratory Syndrome (SARS) reichen. Die mit einer SARS-CoV-2 Infektion einhergehende Erkrankung wird Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) genannt. Das Virus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit sehr effizient insbesondere durch Tröpfcheninfektion, aber auch durch Aerosolinfektion von Mensch zu Mensch ausgebreitet. Demzufolge hat WHO am 11. März 2020 das Infektionsgeschehen als "pandemisch" charakterisiert. (Quelle: DGUV)


Informationen der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Die Verwaltung der Gemeinde Rietz-Neuendorf will und muss auch in diesen Zeiten arbeitsfähig bleiben. Damit sowohl Sie als Bürger als auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich nicht infizieren oder als Kontaktpersonen in häusliche Quarantäne geschickt werden müssen, benötigen wir Ihre Unterstützung:

  • Nutzen Sie vorrangig das Telefon oder E-Mails. Kommen Sie nur persönlich in die Gemeindeverwaltung, wenn es dringend erforderlich ist.

  • Vermeiden Sie Bareinzahlungen und überweisen Sie Gebühren bargeldlos.

  • Beachten Sie bitte die allgemeinen Hygieneregeln.

Corona-Auffrischungsimpfung zur Omikron-Variante

Das Gesundheitsministerium und die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) rufen zur Corona-Auffrischungsimpfung für alle Risikogruppen auf, um sich und Personen in ihrer persönli-chen Umgebung zu schützen.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine jährliche Auffrischungsimpfung, vorzugs-weise im Herbst, für Personengruppen mit erhöhtem Risiko. Dazu zählen:

  • alle Personen ab 60 Jahren,
  • Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege,
  • alle Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit relevanten Grundkrankheiten bzw. Vorer-krankungen,
  • Personen jeden Alters mit einem erhöhten beruflichen Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie
  • Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen, bei denen durch COVID-19-Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort erzielt werden kann.

Bei immundefizienten Personen mit einer relevanten Einschränkung der Immunantwort können zusätzliche Impfstoffdosen in kürzerem Abstand sinnvoll sein. Die Entscheidung über weitere Imp-fungen trifft die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt.

Der an die aktuell kursierenden Omikron-Varianten angepasste Impfstoff für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren, ist an die Arztpraxen im Land ausgeliefert worden. Die Auslieferung des angepassten COVID-19-Impfstoffs für Kleinkinder im Alter von sechs Monaten bis vier Jahren erfolgt seit dem 25. September. Starttermin für die Auslieferung des angepassten Impfstoffs für Kinder von 5 bis 11 Jahren ist der 2. Oktober 2023.


Quelle: Rundschreiben des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg Nr. 140/2023 vom 26. September 2023

Aufhebung der Corona-Infektionsschutzverordnung zum 1. März

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Brandenburg wird zum 1. März 2023 aufgehoben. Damit entfallen die letzten verbliebenen landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen. Das Kabinett hat heute einer entsprechenden Aufhebungsverordnung von Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher zugestimmt.

Hintergrund der Entscheidung: Die Bundesregierung hat angekündigt, aufgrund der stabilen Infektionslage fast alle bundesweit geltenden Test- und Maskenpflichten nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz zum 1. März 2023 auszusetzen und damit enden zu lassen. Lediglich die FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen soll weiterhin bis zum 7. April 2023 gelten. Zudem bestehen nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes Ansprüche auf Testung für Besucherinnen und Besucher, Angestellte und Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Patientinnen und Patienten von medizinischen Einrichtungen nur noch bis einschließlich 28. Februar 2023. Die kostenlosen Bürgertests zum „Freitesten" waren bereits Mitte Januar abgeschafft worden.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Wir sind gut durch die Pandemie gekommen und haben in den vergangenen drei Jahren mit unseren Schutzmaßnahmen und Impfungen viele Menschen vor schweren Krankheitsverläufen geschützt und auch vielen Menschen das Leben gerettet. Jetzt hat sich die Infektionslage deutlich entspannt. In Brandenburg zeigen die drei Corona-Warnampeln auf Grün. Mit einer Überlastung des Gesundheitssystems durch Corona ist derzeit nicht mehr zu rechnen. Die Bundesregierung beendet deshalb nun die meisten Test- und Maskenpflichten. Und ab März gibt es deutschlandweit auch keine kostenfreien Corona-Tests mehr. Vor diesem Hintergrund besteht keine Grundlage mehr für eine Fortführung unserer Corona-Landesverordnung."

Alle Bürgerinnen und Bürger sind weiterhin gebeten, in Innenräumen, in denen sich viele Menschen aufhalten, die bekannten AHA+L-Verhaltensregeln zu beherzigen, um sich und andere vor Infektionen zu schützen. Bei einem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus sollten Kontakte vermieden und ein Test durchgeführt werden. Wer krank ist und Symptome hat, soll zu Hause bleiben.

Wie bei allen anderen Infektionskrankheiten auch, sollte sich dann jede mit dem Coronavirus infizierte Person in Eigenverantwortung selbst isolieren.


Mit der Aufhebungsverordnung entfallen zum 1. März die letzten Regelungen der bestehenden SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Brandenburg:

  • Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften sowie von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.

  • Testpflicht: Alle Beschäftigten in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, in Maßregelvollzugseinrichtungen und Einrichtungen wie psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren haben sich an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.

Quelle: Staatskanzlei / Brandenburg hebt Corona-Infektionsschutzverordnung zum 1. März auf (Stand 28. Februar 2023)

Brandenburg hebt Corona-Infektionsschutzverordnung zum 1. März auf

Zu den Ergebnissen der Kabinettssitzung teilt Regierungssprecher Florian Engels mit:

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Brandenburg wird zum 1. März 2023 aufgehoben. Damit entfallen die letzten verbliebenen landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen. Das Kabinett hat heute einer entsprechenden Aufhebungsverordnung von Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher zugestimmt.

Hintergrund der Entscheidung: Die Bundesregierung hat angekündigt, aufgrund der stabilen Infektionslage fast alle bundesweit geltenden Test- und Maskenpflichten nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz zum 1. März 2023 auszusetzen und damit enden zu lassen. Lediglich die FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen soll weiterhin bis zum 7. April 2023 gelten. Zudem bestehen nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes Ansprüche auf Testung für Besucherinnen und Besucher, Angestellte und Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Patientinnen und Patienten von medizinischen Einrichtungen nur noch bis einschließlich 28. Februar 2023. Die kostenlosen Bürgertests zum „Freitesten" waren bereits Mitte Januar abgeschafft worden.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Wir sind gut durch die Pandemie gekommen und haben in den vergangenen drei Jahren mit unseren Schutzmaßnahmen und Impfungen viele Menschen vor schweren Krankheitsverläufen geschützt und auch vielen Menschen das Leben gerettet. Jetzt hat sich die Infektionslage deutlich entspannt. In Brandenburg zeigen die drei Corona-Warnampeln auf Grün. Mit einer Überlastung des Gesundheitssystems durch Corona ist derzeit nicht mehr zu rechnen. Die Bundesregierung beendet deshalb nun die meisten Test- und Maskenpflichten. Und ab März gibt es deutschlandweit auch keine kostenfreien Corona-Tests mehr. Vor diesem Hintergrund besteht keine Grundlage mehr für eine Fortführung unserer Corona-Landesverordnung."

Alle Bürgerinnen und Bürger sind weiterhin gebeten, in Innenräumen, in denen sich viele Menschen aufhalten, die bekannten AHA+L-Verhaltensregeln zu beherzigen, um sich und andere vor Infektionen zu schützen. Bei einem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus sollten Kontakte vermieden und ein Test durchgeführt werden. Wer krank ist und Symptome hat, soll zu Hause bleiben.

Wie bei allen anderen Infektionskrankheiten auch, sollte sich dann jede mit dem Coronavirus infizierte Person in Eigenverantwortung selbst isolieren.

Mit der Aufhebungsverordnung entfallen zum 1. März die letzten Regelungen der bestehenden SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Brandenburg.

  • Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften sowie von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.
  • Testpflicht: Alle Beschäftigten in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, in Maßregelvollzugseinrichtungen und Einrichtungen wie psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren haben sich an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.

Quelle: Brandenburg hebt Corona-Infektionsschutzverordnung zum 1. März auf | Landesregierung Brandenburg / 21. Februar 2023

Verlängerung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung bis 07.03.2023

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Brandenburg wird bis einschließlich 7. März 2023 verlängert. Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird dabei, wie bereits angekündigt, zum 2. Februar aufgehoben. Das hat das Kabinett heute beschlossen.


Dem Beschluss war eine Verständigung der Brandenburger Staatskanzlei mit der Berliner Senatskanzlei vorausgegangen. Demnach wird auch der Berliner Senat die Maskenpflicht für den ÖPNV zum 2. Februar aufheben. Vorgespräche hatte es zudem mit Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen gegeben, da länderübergreifend möglichst einheitliche Regelungen festgelegt werden sollten.


Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Für mich war besonders wichtig, dass wir uns mit Berlin auf einen gemeinsamen Termin für das Auslaufen der Maskenpflicht verständigen. Das ist nun mit dem 2. Februar gelungen. Für alles andere hätten die ÖPNV-Fahrgäste in unserer eng vernetzten Metropolenregion auch zu recht kein Verständnis gehabt. Und gegebenenfalls schließen sich weitere Länder diesem Termin an. Das würde ich begrüßen."


Bis einschließlich 1. Februar müssen in Brandenburg weiterhin alle Fahrgäste in Verkehrsmitteln des ÖPNV eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist wie bisher eine OP-Maske ausreichend. Nach dem Ende dieser Maskenpflicht wird empfohlen, in den Verkehrsmitteln des ÖPNV freiwillig eine Maske zu tragen. Masken schützen nachweislich und effektiv vor Infektionen.


Bis einschließlich 7. März gilt nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Brandenburg weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften und von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten; Beschäftigte müssen hier bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen. Im Übrigen haben sie mindestens eine OP-Maske zu tragen, wenn der physische Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.


Weiterhin gelten nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes (§ 28b Absatz 1 IfSG) bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr und für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen. FFP2-Masken- und Testnachweispflichten gelten nach Bundesrecht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.


Alle Bürgerinnen und Bürger sind weiterhin aufgerufen, die bekannten AHA+L-Verhaltensregeln zu beherzigen, um sich und andere vor Infektionen zu schützen. Das bedeutet: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen und regelmäßig lüften. Bei einem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus sollten Kontakte vermieden und ein Test durchgeführt werden.


Quelle: Staatskanzlei des Landes Brandenburg / Stand 10. Januar 2023

Verlängerung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung bis 11.01.2023

Entsprechen der im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (33. Jahrgang / Nummer 80) veröffentlichten Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, behält die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung bis zum 11. Januar 2022 ihre Gültigkeit.

Verlängerung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung bis 21.12.2022

Entsprechen der im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (33. Jahrgang / Nummer 73) veröffentlichten Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, behält die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung bis zum 21. Dezember 2022 ihre Gültigkeit.

Verlängerung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung bis 24.11.2022

Die aktuelle SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Brandenburg wird ohne Änderungen bis einschließlich 24. November 2022 verlängert. Das hat das Kabinett in einem heute beendeten schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen.

Damit gilt in Brandenburg weiterhin zum Beispiel eine Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Auch in geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften sowie von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Per Infektionsschutzgesetz gelten zudem bundesweit die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr, Masken- und Testnachweispflichten für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen; Patientinnen und Patienten müssen weiterhin in Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen eine FFP2-Maske tragen.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher erklärte in Potsdam: „Die Infektionslage ist angespannt, die Situation in vielen Krankenhäusern schwierig. Bereits jetzt ist die Zahl der Menschen, die mit einer bestätigten Corona-Infektion im Krankenhaus versorgt werden müssen, sehr hoch. Gleichzeitig gibt es im medizinischen Bereich erhebliche Personalausfälle durch Erkrankungen. Wir müssen damit rechnen, dass die Fallzahlen in den kommenden Wochen deutlich steigen werden. Das Kabinett hat sich darauf verständigt, dass bei Erreichen von Alarmwerten zur stationären Versorgung über weitere Schutzmaßnahmen beraten werden muss. Dieser Fall kann durch die dynamische Entwicklung der Belastung des Gesundheitssystems und der Fallzahlen schnell eintreten. Es gilt, sowohl die Beschäftigten im Gesundheitswesen und in der Pflege als auch die vulnerablen Personengruppen zu schützen.

Aus diesem Grund rufe ich auch erneut eindringlich alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, eigenverantwortlich zu handeln und gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Maske tragen, besonders in öffentlich zugänglichen Innenräumen, ist eine sehr wirksame Maßnahme, sich und andere vor Infektionen zu schützen. Die Impfung ist der beste Schutz vor schweren Krankheitsverläufen. Gerade ältere Menschen ab 60 Jahren und Personen mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung sollten ihren Impfschutz mit einer Booster-Impfung stärken. Und bei einem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus sollten Kontakte vermieden und ein Test durchgeführt werden. Wer krank ist, bleibt zuhause.“

Das Kabinett hatte sich am 13. September auf ein Eckpunktepapier zur Abwehr der Corona-Pandemie im Herbst und Winter 2022/2023 verständigt. Es enthält Schutzziele und Leitlinien sowie Maßnahmen für verschiedene Szenarien. Hierbei wurden Parameter zur Bewertung der infektiologischen Lage festgelegt.

Maßgeblich für die Beurteilung der pandemischen Lage sind der Anteil freier betreibbarer Intensivbetten (unabhängig von der zugrundeliegenden Erkrankung), die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der Patientinnen und Patienten, die mit einer COVID-19-Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, innerhalb der letzten sieben Tage pro 100000 Einwohner) sowie die Zahl der COVID-19-Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern. Für die Sieben-Tage-Inzidenz gibt es keine Festlegung eines Schwellenwertes mehr, da die SARS-CoV-2-Varianten unterschiedliche Krankheitslasten hervorrufen. Die Sieben-Tage-Inzidenz bleibt aber weiter ein wichtiger Grundparameter für das Infektionsgeschehen im Allgemeinen.

Pressemittleilung des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Kabinett beschließt neue Corona-Infektionsschutzverordnung

Kabinett beschließt neue Corona-Infektionsschutzverordnung


Zu den Ergebnissen der Kabinettssitzung teilt Regierungssprecher Florian Engels mit:

veröffentlicht am 27.09.2022

Brandenburg verlängert wichtige Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 28. Oktober 2022. Das Kabinett hat dafür heute eine neue Verordnung beschlossen. Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung tritt am 1. Oktober in Kraft und löst damit die bisherige Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ab. Änderungen im Vergleich zu den aktuell geltenden Corona-Regeln gibt es vorerst nicht.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Seit zwei Wochen steigen die Corona-Fallzahlen leicht, aber kontinuierlich wieder an. In den Krankenhäusern ist die Corona-Lage noch überschaubar, deswegen halten wir vorerst an den bisherigen Basismaßnahmen fest. Die Corona-Pandemie ist aber noch nicht vorbei, auch wenn es im Alltag derzeit kaum Einschränkungen gibt. Damit das so bleibt, ist es sehr wichtig, dass alle Bürgerinnen und Bürger eigenverantwortlich handeln und gegenseitig Rücksicht nehmen. So ist das Tragen einer Maske in öffentlich zugänglichen Räumen mit Publikumsverkehr eine einfache und gut erprobte Möglichkeit, sich selbst und andere vor Infektionen zu schützen. Auch auf Hygiene zu achten und regelmäßiges Lüften bleiben wichtig."

Im September hat der Bund das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und damit die Rechtsgrundlage für Corona-Schutzmaßnahmen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 geschaffen. Das geänderte Infektionsschutzgesetz enthält im neuen § 28b Absatz 1 IfSG bundesweit geltende Schutzmaßnahmen und ermächtigt mit dem neuen § 28b Absatz 2 bis 4 IfSG die Länder, neben den bundesweit geltenden Maßnahmen weitere Schutzmaßnahmen anordnen zu können.

Auf dieser Grundlage hat die Landesregierung eine neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese regelt auf Grundlage des neu gefassten § 28b Absatz 2 IfSG Maßnahmen, die in Brandenburg ab dem 1. Oktober - neben den bundesweit geltenden Maßnahmen - weiterhin zu beachten sind. Nach wie vor gilt damit im Land Brandenburg:

  • Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs: Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14.Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

  • Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten: In geschlossenen Räumen der genannten Unterkünfte und Einrichtungen müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.

  • Corona-Testpflicht für alle Beschäftigten in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, in Maßregelvollzugseinrichtungen und Einrichtungen wie psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren. Beschäftigte müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).


Bundesweite Corona-Regeln ab 1. Oktober

Neben den landesrechtlich angeordneten Schutzmaßnahmen gelten bundesweit (und somit auch in Brandenburg) vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 (Ostern) folgende Schutzmaßnahmen:

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr wie Bus und Bahn für Fahrgäste (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
  • FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie zu voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie
  • FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Unternehmen.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die medizinische oder vergleichbare Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für die in den jeweiligen Einrichtungen behandelten oder gepflegten Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.

Grundsätzlich ausgenommen von den bundes- und landesweiten Maskenpflichten sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.



Mehr Informationen zu den bundesweiten Corona-Regeln:

Bundesgesundheitsministerium: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg.html 

Corona-Portal des Bundes: https://www.zusammengegencorona.de/corona-im-alltag/das-infektionsschutzgesetz-und-die-hotspot-regelung/ 

Verlängerung der Corona-Basismaßnahmenverordnung bis 30.09.2022

Verlängerung der Corona-Basismaßnahmenverordnung bis 23.09.2022

Verlängerung der Corona-Basismaßnahmenverordnung bis 12.09.2022

Pressemitteilung des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) vom 11.08.2022:


Landesregierung verlängert Corona-Verordnung – Erste Schulwoche nach den Sommerferien ist Schutzwoche

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird um weitere vier Wochen verlängert und gilt nun bis einschließlich 12. September. Das hat das Kabinett in einem heute beendeten schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen. Damit gelten in Brandenburg auch weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Neu aufgenommen in die Corona-Verordnung ist die bereits angekündigte Schutzwoche in Schulen.

In der ersten Schulwoche nach den Sommerferien müssen in allen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft alle nicht-immunisierten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte am 22., 24. und 26. August 2022 einen Corona-Selbsttest durchführen. Diese dreimalige Testpflicht gilt auch für das sonstige Schulpersonal, für das physische Kontakte zu Schülerinnen und Schülern oder zu Lehrkräften nicht ausgeschlossen werden können. Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler sowie in der Schule Tätige können sich freiwillig selbst testen. Die für die Schutzwoche erforderlichen Tests wurden bereits vor Beginn der Sommerferien ausgegeben.

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ist am 3. April 2022 in Kraft getreten. Sie regelt auf Grundlage von § 28a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz Masken- und Testpflichten im Land Brandenburg. Unverändert gilt:

Corona-Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Alle Beschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.

Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Aktuelle Corona-Zahlen: Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute bei 344,6 (vor vier Wochen: 512,5). Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beträgt aktuell 7,31 (Corona-Ampel: Rot / Wert vor vier Wochen: 5,22 / Gelb). Der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Patienten an der Zahl der aktuell tatsächlich betreibbaren Intensivbetten liegt landesweit aktuell bei 5,2 Prozent (Corona-Ampel: Grün / Wert vor vier Wochen: 4,3 Prozent / Grün). Aktuell werden 514 Personen mit einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt, davon befinden sich 36 in intensivmedizinischer Behandlung (vor vier Wochen: 397 Personen stationär, davon 31 in intensivmedizinischer Behandlung).

Weitere Informationen sind auf dem Corona-Portal veröffentlicht: https://corona.brandenburg.de

Verlängerung der Corona-Basismaßnahmenverordnung bis 16.08.2022

Pressemitteilung des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) vom 19.07.2022:


Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird unverändert um weitere vier Wochen verlängert und gilt nun bis einschließlich 16. August 2022. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Im Land Brandenburg gelten damit weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.


Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Auch Brandenburg ist von der Sommerwelle durch die Omikron-Subvariante BA.5 betroffen. Wir erleben wieder einen erheblichen Infektionsdruck mit vielen Erkrankungen auch beim Personal in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und vermehrt COVID-Patientinnen und -Patienten in unseren Krankenhäusern. Wir brauchen weiterhin die Basisschutzmaßnahmen, die uns das geltende Infektionsschutzgesetz ermöglicht."


Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ist am 3. April 2022 in Kraft getreten. Sie regelt Masken- und Testpflichten im Land Brandenburg.


Weiterhin gilt:

  • Corona-Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Alle Beschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.

  • Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.

  • In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.


Aktuelle Corona-Zahlen: Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute bei 489,5 (vor vier Wochen: 292,1). Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beträgt aktuell 7,03 (Corona-Ampel: Rot / Wert vor vier Wochen: 2,73). Der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Patienten an der Zahl der aktuell tatsächlich betreibbaren Intensivbetten liegt landesweit aktuell bei 5,1 Prozent (Corona-Ampel: Grün / Wert vor vier Wochen: 2,5 Prozent). Aktuell werden 429 Personen mit einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt, davon befinden sich 36 in intensivmedizinischer Behandlung (vor vier Wochen: 195 Personen stationär, davon 18 in intensivmedizinischer Behandlung).


Weitere Informationen sind auf dem Corona-Portal veröffentlicht: https://corona.brandenburg.de.

Aktuelle Corona-Zahlen sind auf dem Dashboard „Covid-19 Lage im Land Brandenburg" veröffentlicht.


Verlängerung der Corona-Basismaßnahmenverordnung bis 20.07.2022

Pressemitteilung des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) vom 21.06.2022


Landesregierung verlängert Corona-Verordnung

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird unverändert um weitere vier Wochen verlängert und gilt nun bis einschließlich 20. Juli 2022. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Somit gelten in Brandenburg auch weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Seit drei Wochen steigen die Corona-Infektionszahlen auch in Brandenburg wieder an. Die Sieben-Tage-Inzidenz hat sich mehr als verdoppelt. Die ansteckendere Omikron-Subvariante BA.5 verbreitet sich. Deshalb nutzt Brandenburg die wenigen Basisschutzmaßnahmen, die es nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes derzeit noch gibt, weiter. Vor allem zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen. Auch mit Blick auf die bevorstehende Urlaubszeit empfehle ich allen Bürgerinnen und Bürgern, mit den bekannten Verhaltens- und Hygieneregeln sich selbst und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Dazu zählen Abstand halten, Hygiene beachten und im öffentlichen Raum Maske tragen. Besonders FFP2-Masken bieten einen effektiven Schutz und sollten deshalb auch weiterhin in bestimmten Situationen freiwillig getragen werden – vor allem in Innenräumen, die öffentlich zugänglich sind, und bei größeren Menschenansammlungen.“

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ist am 3. April 2022 in Kraft getreten. Sie regelt Masken- und Testpflichten im Land Brandenburg.

Eine Corona-Testpflicht gibt es für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Alle Beschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.

Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.


Aktuelle Corona-Zahlen: Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute bei 292,1 (vor drei Wochen: 121,9, vor vier Wochen: 181,8). Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beträgt aktuell 2,73 (Corona-Ampel: Grün / Wert vor vier Wochen: 1,94). Der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Patienten an der Zahl der aktuell tatsächlich betreibbaren Intensivbetten liegt landesweit aktuell bei 2,5 Prozent (Corona-Ampel: Grün / Wert vor vier Wochen: 2,7 Prozent). Aktuell werden 195 Personen mit einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt, davon befinden sich 18 in intensivmedizinischer Behandlung (vor vier Wochen: 167 Personen stationär, davon 19 in intensivmedizinischer Behandlung).

Verlängerung der Corona-Basismaßnahmenverordnung bis 23.06.2022

Verlängerung der Gültigkeit bis zum 23. Juni 2022

Entsprechend der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird die Gültigkeit der SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung vom 31. März 2022 bis zum 23. Juni 2022 verlängert.


Keine Corona-Testpflicht mehr an Schulen und Kitas: Kabinett verlängert Corona-Basismaßnahmenverordnung

Änderung bei der Corona-Testregelung: Vom 30. April an gibt es im Land Brandenburg keine Testpflicht mehr an Schulen und Kitas. Das hat das Kabinett heute entschieden. Die geänderte SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung tritt am 30. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 27. Mai 2022. Damit gelten weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

Das bedeutet: Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler müssen sich nur noch in dieser laufenden Woche (erste Woche nach den Osterferien) an mindestens drei Tagen testen, Kita-Kinder an mindestens zwei Tagen (Selbsttests zu Hause). Auch die tägliche Testpflicht für nicht-immunisierte Lehrkräfte sowie Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Horten endet nach dieser Woche.

Eine Corona-Testpflicht gibt es dann nur noch für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Alle Beschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Arbeitstag testen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.

Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen weiterhin alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen weiterhin alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Auch für Fahrpersonal ist eine OP-Maske ausreichend.


Quelle: MSGIV Land Brandenburg





Die aktuellen Zahlen des Robert Koch Instituts zum Infektionsgeschehen auf Eben der Landkreise finden Sie unter COVID-19-Dashboard.